Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_501/2024 KI-generiert

Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Repayment Order for Unemployment Benefits

Geschäftsnummer 8C_501/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an appeal by an individual against a decision by the Basel-Stadt Cantonal Office for Unemployment Insurance. The individual challenged a ruling that denied the waiver of reimbursement for unemployment benefits amounting to CHF 1,451.70. The Social Insurance Court of Basel-Stadt upheld the decision on June 13, 2024, finding that the individual did not demonstrate good faith, a key requirement for such a waiver under Swiss social security law. The complainant contended they acted in good faith and felt unjustly treated, but failed to effectively demonstrate how the initial court's factual findings were incorrect or violated federal law, as required for an appeal. The Federal Tribunal noted the lack of substantiation in the complaint and, consequently, dismissed the appeal without proceeding to a full hearing. Additionally, the request for legal aid was denied due to the perceived lack of prospects for success, although court costs were waived.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Repayment Order for Unemployment Benefits: The individual challenged a ruling that denied the waiver of reimbursement for unemployment benefits amounting to CHF 1,451.70. The Social Insurance Court of Basel-Stadt upheld the decision on June 13, 2024, finding that the individual did not demonstrate good faith, a key requirement for such a waiver under Swiss social security law. The complainant contended they acted in good faith and felt unjustly treated, but failed to effectively demonstrate how the initial court's factual findings were incorrect or violated federal law, as required for an appeal. The Federal Tribunal noted the lack of substantiation in the complaint and, consequently, dismissed the appeal without proceeding to a full hearing. Additionally, the request for legal aid was denied due to the perceived lack of prospects for success, although court costs were waived.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Arbeitslosigkeit mangelnder Solvenznachweis Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verzicht auf Lohnansprüche Treu und Glauben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained due to an obvious deficiency in the grounds of appeal (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the legal grounds were hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_501/2024

Urteil vom 25. September 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Sandgrubenstrasse 44, 4058 Basel, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Sandgrubenstrasse 44, 4058 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Juni 2024 (AL.2024.5).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 13. Juni 2024 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 5. März 2024, wonach der Erlass der zurückgeforderten Taggeldzahlungen in der Höhe von Fr. 1'451.70 nicht in Frage komme. Dabei verneinte sie den guten Glauben und stellte fest, dass damit die zweite Erlassvoraussetzung, das Vorliegen der grossen Härte (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ; SR 830.1), offen bleiben könne.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein den Geschehensablauf aus eigener Sicht wiederzugeben und geltend zu machen, immer im guten Glauben gehandelt zu haben und sich ungerecht behandelt zu fühlen, reicht nicht aus. Insbesondere geht der Beschwerdeführer auf die letztlich zur Verneinung des guten Glaubens führende vorinstanzliche Erwägung, wonach ihm dieser in Anbetracht der früheren Verfahren betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen abzusprechen sei, nicht näher ein.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

Dass die Rechtsschriften weder vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet wurden noch mit einer Vollmacht für die mit "i.V." signierende Person ausgestattet waren, bleibt damit ohne Belang (Näheres dazu: Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG ).

5. Dem mit der Beschwerdeergänzung vom 14. September 2024 (Poststempel) gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel