Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_501/2019 KI-generiert

Appeal Regarding Daily Allowances Without Medical Certification of Work Incapacity

Geschäftsnummer 8C_501/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and the Swiss Accident Insurance Fund (Suva) regarding the refusal of Suva to pay daily allowances for a period following an accident on May 13, 2017. The cantonal court upheld Suva's decision, stating that the claimant did not demonstrate the required accident-related incapacity to work for the specified period, notably lacking contemporary medical certifications of such incapacity. The claimant's appeal did not adequately address the court's reasoning regarding the evidence, leading the Federal Tribunal to note the appeal's insufficiency in meeting legal formalities and rational argumentation requirements. As a result, the appeal was not considered, and the request for free legal assistance was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Daily Allowances Without Medical Certification of Work Incapacity: The cantonal court upheld Suva's decision, stating that the claimant did not demonstrate the required accident-related incapacity to work for the specified period, notably lacking contemporary medical certifications of such incapacity. The claimant's appeal did not adequately address the court's reasoning regarding the evidence, leading the Federal Tribunal to note the appeal's insufficiency in meeting legal formalities and rational argumentation requirements. As a result, the appeal was not considered, and the request for free legal assistance was denied.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitsunfähigkeit unentgeltliche Rechtspflege aufgeschobenes Taggeld medizinische Gründe Beweismängel Krankengeldversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure due to a formal defect in the statement of grounds.

Art. 64 Abs. 1 in fine BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court fees as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_501/2019

Urteil vom 18. September 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019 (200 18 924 UV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. August 2019 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 8. Juni 2019 ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2019,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. August 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 13. September 2019 getätigte Eingabe,

in Erwägung,

dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 9. September 2019 abgelaufen ist, mithin die zweite Eingabe für die Frage, ob die Beschwerde den formellen Begründungsanforderungen zu genügen vermag, keine Berücksichtigung finden kann,

dass die Eingabe vom 13. September 2019 abgesehen davon genauso wenig wie die erste den minimalen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, wonach unter anderem in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wasein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 123 V 335, je mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht nämlich die Weigerung der Suva, dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Unfallereignis vom 13. Mai 2017 bis zum 6. Dezember 2017 Taggelder auszurichten, im Wesentlichen mit der Begründung bestätigte,

- der Taggeldanspruch setze eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus,

-eine solche sei indessen nicht ausgewiesen; insbesondere fänden sich für diese Zeit keine Arztatteste, welche dem Versicherten echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit beschieden hätten,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, nicht aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll; lediglich Gründe anzuführen, weswegen er sich in dieser Zeit keiner eingehenden ärztlichen Untersuchung unterzogen haben soll, reicht genau so wenig aus, wie fortbestehende Beschwerden am beim Unfall in Mitleidenschaft gezogenen Körperteil geltend zu machen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel