Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_500/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal in Accident Insurance Case Due to Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_500/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a decision made by a cantonal court regarding a case related to accident insurance. The appeal addressed the denial of a request for legal aid and revolved around the requirements for a valid legal complaint. The individual argued that their health had worsened, which they believed warranted a review of their case. However, the court found that the appeal did not sufficiently meet legal standards for clarity and specificity, particularly in challenging the previous court's factual findings and reasoning. As a result, the appeal was deemed invalid and the request for legal aid was rendered irrelevant, with no court costs imposed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal in Accident Insurance Case Due to Formal Deficiencies: The appeal addressed the denial of a request for legal aid and revolved around the requirements for a valid legal complaint. The individual argued that their health had worsened, which they believed warranted a review of their case. However, the court found that the appeal did not sufficiently meet legal standards for clarity and specificity, particularly in challenging the previous court's factual findings and reasoning. As a result, the appeal was deemed invalid and the request for legal aid was rendered irrelevant, with no court costs imposed.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) gesetzliche Unfallversicherung Krankenversicherer unentgeltliche Rechtspflege Gesundheitsverschlechterung Prozessvoraussetzung Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted for decision due to an obvious defect in the grounds for appeal.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because no valid appeal was filed.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees under this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_500/2017

Urteil vom 11. September 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Juli 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. Juli 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Juli 2017, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die am 22. Juli 2017 nachgelieferten ärztlichen Berichte mit Übersetzung,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. Juli 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 4. August 2017eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar nicht genügen, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig bzw. unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollten,

dass der Beschwerdeführer - trotz des expliziten Hinweises der Vorinstanz, wonach lediglich das Nichteintreten der Suva auf sein Gesuch um prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens sein könne, es ihm aber unbenommen bleibe, der Suva einen allfälligen Rückfall respektive eine allfällige Spätfolge zu melden - letztinstanzlich wiederum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht,

dass damit offenkundig keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt,

dass daran auch der Hinweis auf die vorinstanzlich eingereichte Beschwerde vom 16. November 2016 für "die detaillierte Begründung" nichts zu ändern vermag, weil derartige pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften praxisgemäss ungenügend sind ( BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass deshalb keine rechtsgültige Beschwerde eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 24. Juli 2017 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet ( Art. 64 BGG ), indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Kostenerlassgesuch gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. September 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz