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8C_500/2016 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Social Assistance Authority (Failure to Appeal Procedural Requirements)

Geschäftsnummer 8C_500/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding social assistance. The administration had denied the individual's application for social welfare benefits on the grounds of insufficient cooperation in verifying eligibility criteria. The administrative court upheld this denial, stating that the documents submitted by the individual were inadequate for evaluating the claim. The individual later filed an appeal against this decision, but the higher court found that the appeal did not sufficiently demonstrate how the decision infringed upon constitutional rights, leading to a dismissal of the appeal without further costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Cantonal Social Assistance Authority (Failure to Appeal Procedural Requirements): The administration had denied the individual's application for social welfare benefits on the grounds of insufficient cooperation in verifying eligibility criteria. The administrative court upheld this denial, stating that the documents submitted by the individual were inadequate for evaluating the claim. The individual later filed an appeal against this decision, but the higher court found that the appeal did not sufficiently demonstrate how the decision infringed upon constitutional rights, leading to a dismissal of the appeal without further costs.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Gesuch an eine Behörde Prozessvoraussetzung Sozialhilfebehörde Beschwerdelegitimation Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure due to insufficient reasoning.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to waive the collection of court fees.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_500/2016

Urteil vom 19. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Davos,

Berglistutz 1, 7270 Davos Platz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

vom 17. Juni 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Juni 2016 mit Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. August 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 20. August 2016 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz das auf kantonalem Recht beruhende Nichteintreten der Verwaltung auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Sozialhilfeleistungen wegen fehlender Mitwirkung bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen bestätigt hat,

dass sie dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen die Gründe dargelegt hat, weshalb die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen als für eine Anspruchsprüfung unzureichend zu betrachten sind,

dass sie weiter die von der Verwaltung auf Geheiss des Gerichts und unter Androhung des Nichteintretens beim Beschwerdeführer konkret eingeforderten Beweismittel wie etwa den Mietvertrag, Lohnabrechnungen und andere als ohne ersichtlichen Grund nicht beigebracht bezeichnete,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht konkret eingeht, insbesondere nicht näher aufzeigt, inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung und die gestützt darauf getroffenen Schlussfolgerungen in Anwendung des kantonalen Rechts in Verletzung verfassungsmässiger Rechte erfolgt sein soll; lediglich zu behaupten, die eingereichten Belege hätten sehr wohl zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ausgereicht und von Gegenteiligem auszugehen sei willkürlich und käme einer Rechtsverweigerung gleich, genügt offensichtlich nicht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel