Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_500/2015 KI-generiert

Inadmissible Appeal in Accident Insurance Dispute Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_500/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual against a decision made by the Appeals Court of Schaffhausen regarding an accident insurance claim. The petitioner challenged the court's ruling, asserting that it violated legal principles. However, the complaint was deemed insufficient because it failed to present adequately reasoned arguments that directly addressed the Grounds for the previous ruling, leading to the Federal Tribunal's decision not to consider the case. Additionally, the request for free legal assistance was rejected on the basis that the appeal was deemed hopeless, resulting in the petitioner being responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Inadmissible Appeal in Accident Insurance Dispute Due to Procedural Deficiencies: The petitioner challenged the court's ruling, asserting that it violated legal principles. However, the complaint was deemed insufficient because it failed to present adequately reasoned arguments that directly addressed the Grounds for the previous ruling, leading to the Federal Tribunal's decision not to consider the case. Additionally, the request for free legal assistance was rejected on the basis that the appeal was deemed hopeless, resulting in the petitioner being responsible for court costs.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Prozessvoraussetzung unentgeltliche Rechtspflege Haftung des Unfallversicherers Versicherungsvorbehalt Wiedererwägung durch den Versicherer sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_500/2015

Urteil vom 27. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Juni 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 8. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Juni 2015,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerdeschrift konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass die Beschwerde vom 8. Juli 2015 den genannten Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid vom 5. Juni 2015 erhebt, in denen er sich in hinreichend konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw. darlegen würde, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen Ausführungeneine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,

dass hieran auch die unter Bezugnahme auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vorgetragenen Ausführungen des Beschwerdeführers nichts ändern, weil damit im vorliegenden Fall gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine konkreten und hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,

dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, die von ihm sinngemäss geltend gemachten (kantonalen) Revisionsgründe allenfalls in einem Revisionsverfahren vor dem kantonalen Obergericht vorzubringen (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.2 a.A. S. 389),

dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), womit der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz