Denial of Insolvency Compensation Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a complaint against the decision of the Insurance Court of the Canton of St. Gallen, concerning an unemployment insurance matter. The case involves a dispute over the individual's claim for insolvency compensation, which the employment insurance refused to grant. The individual claimed to have requested this compensation within 60 days following the publication of the employer's bankruptcy in the Swiss Official Gazette of Commerce. However, the cantonal court determined that the individual's claim could not be substantiated with the required degree of probability, leading to a denial of the compensation under relevant insurance law. The individual argued that he was not properly informed of necessary deadlines by the employment insurance and that his own lack of legal knowledge should not disadvantage him, but the cantonal court had found these arguments insufficient. Ultimately, his appeal focused on recounting the events but failed to demonstrate any legal error or incorrect factual findings in the cantonal court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 53 AVIG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Denial of Insolvency Compensation Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: Gallen, concerning an unemployment insurance matter. The case involves a dispute over the individual's claim for insolvency compensation, which the employment insurance refused to grant. The individual claimed to have requested this compensation within 60 days following the publication of the employer's bankruptcy in the Swiss Official Gazette of Commerce. However, the cantonal court determined that the individual's claim could not be substantiated with the required degree of probability, leading to a denial of the compensation under relevant insurance law. The individual argued that he was not properly informed of necessary deadlines by the employment insurance and that his own lack of legal knowledge should not disadvantage him, but the cantonal court had found these arguments insufficient. Ultimately, his appeal focused on recounting the events but failed to demonstrate any legal error or incorrect factual findings in the cantonal court's decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entered into due to an obvious defect in the statement of grounds (unzulässige appellatorische Kritik).
Used to waive the levying of court costs because the criteria for exception were met.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_50/2021
Urteil vom 25. Januar 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herrn B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2020 (AVI 2020/13).
Nach Einsicht
in die am 18. Januar 2021 ergänzte Beschwerde vom 15. Januar 2021 (jeweils Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind, während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Feststellung des Sachverhalts in Arbeitslosenversicherungsstreitigkeiten nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, die Behauptung des Beschwerdeführers, innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der Arbeitslosenkasse oder beim Konkursamt um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung ersucht zu haben, liesse sich nicht mit dem hierfür erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen, was gemäss Art. 53 AVIG einen Anspruch darauf ausschliesse,
dass es dabei auch näher darlegte, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und weshalb auch nicht argumentiert werden kann, die Arbeitslosenkasse sei ihren Informationspflichten hinsichtlich der Verwirkungsfrist nicht hinreichend nachgekommen,
dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich im Wesentlichen darauf beschränkt, den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern,
dass er es unterlässt, aufzuzeigen, inwiefern die dazu ergangenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass es nicht ausreicht, erneut weitere Abklärungen hinsichtlich des von ihm behaupteten Zerwürfnisses zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und der Ansprechperson der kantonalen Arbeitslosenkasse für Insolvenzentschädigungen und Kurzarbeit zu fordern, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Verzicht darauf rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll,
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpfen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Januar 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel