Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_5/2025 KI-generiert

Denial of Supplementary Benefits Due to Imputable Assets from Voluntary Asset Reduction

Geschäftsnummer 8C_5/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 17e ELV, Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Denial of Supplementary Benefits Due to Imputable Assets from Voluntary Asset Reduction: a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Kürzung der Ergänzungsleistungen Vermögen Leistungsberechnung mangelnder Solvenznachweis Herabsetzung der Verfahrenskosten Konkursbeschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admission (Nichteintreten) of the appeal due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs as an exception.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_5/2025

Urteil vom 29. Januar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2024 (VSBES.2024.3).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 10. Dezember 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2023 insoweit, als dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 keine Ergänzungsleistungen zur AHV zugesprochen wurden. Dabei ging es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten von einem im Jahr 2010 erfolgten freiwilligen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 165'210.70 aus. Diesen reduzierte die Vorinstanz gemäss

Art. 17e ELV

ab 1. Januar 2012 um jährlich Fr. 10'000.-, was zu einem im Jahr 2022 anrechenbaren Betrag von Fr. 55'210.70 und für das Jahr 2023 zu einem solchen von Fr. 45'210.70 führte. Zusammen mit dem am 1. Januar 2023 vorhanden gewesenen Sparguthaben von Fr. 61'018.- ergebe dies ein anrechenbares Vermögen von Fr. 106'228.70. Damit sei die anspruchsausschliessende Vermögensschwelle gemäss

Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG

, welche für alleinstehende Personen ein Reinvermögen von Fr. 100'000.- vorsehe, zumindest bis Ende Januar 2023 überschritten gewesen.

3. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Insbesondere legt er nicht näher dar, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zur Tilgung der ihm mit Urteil vom 16. Juni 2009 zugesprochenen Forderung von Fr. 404'427.- gegenüber seinem Bruder offensichtlich unrichtig im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

, das heisst willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben sollen. Lediglich die eigene Sicht wiederzugeben, reicht vor Bundesgericht nicht aus. So hat das kantonale Gericht etwa zu den zur Verrechnung gebrachten Anwaltskosten von Fr. 4'000.- ausgeführt, diese seien zwar durch den Bruder vorfinanziert worden, aber gemäss dem die Erbstreitigkeit abschliessenden Urteil vom 16. Juni 2009 letztlich auch nur ihm auferlegt worden. Darauf geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein, indem er lediglich behauptet, die Anwaltskosten seien durch seinen Bruder übernommen worden und somit zur Verrechnung zuzulassen. Nicht anders verhält es sich mit dem Vorbringen, das Darlehen in der Höhe von Fr. 65'450.- sei (durch den Bruder) bereits 1999 samt Zinsen zurückbezahlt worden. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen geht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht ansatzweise ein.

4. L iegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel