Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_499/2018 KI-generiert

Appeal on Unemployment Benefit Suspension: Procedural Non-Compliance Upheld

Geschäftsnummer 8C_499/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding unemployment insurance, where the administrative authority suspended a claimant's eligibility for unemployment benefits for 24 days, citing the claimant's failure to apply for a job offer deemed suitable without justified cause. The claimant subsequently filed a complaint against this decision at the cantonal court, which upheld the suspension. The claimant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the court found the appeal largely repetitive and insufficiently substantiated, lacking a concrete demonstration of legal errors made by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to inadequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal on Unemployment Benefit Suspension: Procedural Non-Compliance Upheld: The claimant subsequently filed a complaint against this decision at the cantonal court, which upheld the suspension. The claimant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the court found the appeal largely repetitive and insufficiently substantiated, lacking a concrete demonstration of legal errors made by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to inadequate justification.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistungsbegehren Arbeitslosigkeit unentgeltliche Rechtspflege Prozessvoraussetzung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to a manifest defect in the grounds for appeal (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs because no valid appeal was filed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_499/2018

Urteil vom 20. August 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2018 (VSBES.2018.92).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. Juli 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2018,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Juli 2018 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die vom gleichen Tag datierende Eingabe von A.________ und seine nachgereichte Verbesserung der Beschwerde vom 11. Juli 2018 samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies eine konkrete Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht die von der Verwaltung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für die Dauer von 24 Tagen bestätigte, weil sich der Versicherte auf eine ihm zugewiesene, zumutbare Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund nicht beworben habe,

dass die drei Eingaben des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 6. Juli 2018, Eingabe vom 9. Juli 2018 und Verbesserungsschrift vom 11. Juli 2018) weitgehend appellatorische Kritik aufweisen und sich die Ausführungen im Wesentlichen darauf beschränken, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; die (nicht ohne Weiteres verständliche) Behauptung, das kantonale Gericht treffe eine falsche Tatsachenfeststellung, indem es eine "Anstellung jeglicher Art" annehme, vermag den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht zu genügen,

dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. August 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz