Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_499/2016 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_499/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding unemployment insurance benefits after an individual was deemed to have unreasonably refused a temporary job assignment. The individual's claims against the prior decision made by the cantonal court were based on their assertion that the job was not suitable. However, the court upheld the decision, concluding that the reasons provided for refusal were insufficient. The individual failed to adequately challenge the prior court's evaluation and evidence assessment regarding the suitability of the job, leading to the dismissal of their appeal by the higher court. The court chose not to impose any costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 3 Satz, Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Benefits Suspension Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The individual's claims against the prior decision made by the cantonal court were based on their assertion that the job was not suitable. However, the court upheld the decision, concluding that the reasons provided for refusal were insufficient. The individual failed to adequately challenge the prior court's evaluation and evidence assessment regarding the suitability of the job, leading to the dismissal of their appeal by the higher court. The court chose not to impose any costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung befristete Leistung Arbeitslosigkeit Versicherungsleistungsbegehren materielle Begründung Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the appeal was not admitted to proceedings due to a formal defect based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_499/2016

Urteil vom 28. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Pilatus, Landenbergstrasse 39, 6005 Luzern,

vertreten durch die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 29. Juni 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. August 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juni 2016,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. August 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 12. September 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten die dem Beschwerdeführer zugewiesene vorübergehende Beschäftigung bei job-vision ob-/nidwalden für zumutbar erachtete,

dass sie die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für seine Weigerung, daran teilzunehmen, näher prüfte und als nicht stichhaltig verwarf, was zur Bestätigung der in Anlehnung an Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV verfügten Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für 25 Tage führte,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Beweiswürdigung pauschal als einseitig ausgefallen kritisiert,

dass er es indessen darüber hinaus unterlässt, auf die Erwägungen der Vorinstanz konkret einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein sollen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel