Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_499/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural and Substantive Defects

Geschäftsnummer 8C_499/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by an administrative court. The individual failed to remedy a noted procedural deficiency concerning the inclusion of the contested previous decision within the requisite timeframe, despite being explicitly informed of this requirement by the Federal Court. As a result, the complaint did not meet the necessary standards for admissibility, as it lacked a valid request and did not adequately address the grounds of the prior decision. Consequently, the Federal Court determined that it could not consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Procedural and Substantive Defects: The individual failed to remedy a noted procedural deficiency concerning the inclusion of the contested previous decision within the requisite timeframe, despite being explicitly informed of this requirement by the Federal Court. As a result, the complaint did not meet the necessary standards for admissibility, as it lacked a valid request and did not adequately address the grounds of the prior decision. Consequently, the Federal Court determined that it could not consider the complaint further.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung materielle Mängel Verfahrensverletzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation Urteile zur Prüfung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it was manifestly inadmissible based on these provisions.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide not to levy court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_499/2013

Urteil vom 19. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Prozessvoraussetzung,

Beschwerde gegen die

Verfügung eines Verwaltungsgerichts

vom 22. Mai 2013.

Nach Einsicht

in die mit Eingabe vom 24. Juni 2013 (Poststempel) erhobene Beschwerde des A.________ gegen die "Verfügung" eines "Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2013",

in die Mitteilung des Bundesgerichts an A.________ vom 25. Juni 2013 betreffend Mängel der Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG (Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden sowie fehlender angefochtener Entscheid als Beschwerdebeilage),

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Beschwerde des A.________ vom 4. Juli 2013 (Poststempel),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht am 25. Juni 2013 auf den Formmangel der fehlenden Beilage (angefochtener vorinstanzlicher Entscheid) hingewiesen und er gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, bis spätestens am 1. Juli 2013 den vorinstanzlichen Entscheid beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

dass indessen der Beschwerdeführer diesen ihm vom Gericht angezeigten Formmangel innert der gesetzten Frist nicht behoben hat, weshalb aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,

dass ein Rechtsmittel überdies gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die mit Eingaben vom 24. Juni und 4. Juli 2013 erhobene Beschwerde diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sie sich nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen eines Entscheides auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern ein vorinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass auch deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 25. Juni 2013 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Frage der Fristwahrung der Eingabe vom 4. Juli 2013 und einer allfälligen Erstreckung bzw. "Anpassung der Frist", auf welche übrigens schon in der Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. Juni 2013 eingegangen wurde, hier nicht mehr näher erörtert zu werden braucht,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz