Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_499/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Inadmissible Constitutional Complaint Regarding Social Assistance

Geschäftsnummer 8C_499/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a decision made by the Appellationsgericht of the Canton Basel-Stadt, which was acting as an administrative court. The individual sought to challenge a ruling related to social assistance, asserting the violation of constitutional rights. However, the complaint submitted to the Federal Tribunal failed to meet the required legal standards, particularly in detailing how constitutional rights were purportedly infringed. The court observed that the arguments presented were insufficient and did not adequately address the mandated obligations for a qualified submission. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint, acknowledging the lack of a valid legal basis for the case.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Inadmissible Constitutional Complaint Regarding Social Assistance: The individual sought to challenge a ruling related to social assistance, asserting the violation of constitutional rights. However, the complaint submitted to the Federal Tribunal failed to meet the required legal standards, particularly in detailing how constitutional rights were purportedly infringed. The court observed that the arguments presented were insufficient and did not adequately address the mandated obligations for a qualified submission. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint, acknowledging the lack of a valid legal basis for the case.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte gesetzliche Vertretung Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for gratuitous legal assistance because the case was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive court costs due to the specific circumstances of the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

8C_360/2014 (2014-06-23)
Federal Supreme Court Dismisses Accident Insurance Appeal for Insufficient Substantiation
«…Beschwerde entsprechen (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_198/2014 vom 10. April 2014, 8C_9/2012 vom 31. Januar 2012, 8C_499/2011 vom 14. Juli 2011 und 8C_524/2011 vom 29. Juli 2011), dass in der Beschwerde auch mit den kurzen, neu eingefügten Aus-f…»
8C_198/2014 (2014-04-10)
Federal Supreme Court Dismisses Invalidity Insurance Appeal Due to Lack of Substantiation
«…rstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entsprechen (vgl. statt vieler Urteile 8C_9/2012 vom 31. Januar 2012, 8C_499/2011 vom 14. Juli 2011 und 8C_524/2011 vom 29. Juli 2011), dass hieran auch die in der Rechtsschrift eingefügten Ausführunge…»
8C_272/2013 (2013-05-07)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Formal Deficiencies and Inadmissible New Claims
«…stanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entspricht (vgl. statt vieler Urteile 8C_762/2012 vom 18. Oktober 2012 und 8C_499/2011 vom 14. Juli 2011), wobei auch überhaupt nicht dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung gemäss Ar…»
8C_762/2012 (2012-10-18)
Unemployment Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
«…ortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entspricht (vgl. statt vieler Urteil 8C_499/2011 vom 14. Juli 2011), wobei auch überhaupt nicht dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung gemäss Ar…»
8C_273/2012 (2012-04-13)
Accident Insurance Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation
«…wörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entsprechen (vgl. statt vieler Urteile 8C_499/2011 vom 14. Juli 2011 und 8C_524/2011 vom 29. Juli 2011), dass hieran auch die wenigen in der Rechtsschrift (insbes. S. 7 f…»
8C_205/2012 (2012-04-05)
Dismissal of Invalidity Insurance Appeal Due to Insufficient Substantiation
«…wörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entsprechen (vgl. statt vieler Urteile 8C_499/2011 vom 14. Juli 2011 und 8C_524/2011 vom 29. Juli 2011), dass hieran auch die wenigen in der Rechtsschrift (S. 13 f. der B…»
8C_9/2012 (2012-01-31)
Invalidity Insurance Claim Appeal Dismissed for Insufficient Statement of Grounds
«…wörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entsprechen (vgl. statt vieler Urteile 8C_499/2011 vom 14. Juli 2011 und 8C_524/2011 vom 29. Juli 2011), dass mit den am Schluss der Rechtsschrift (Ziff. 9 f. der Beschwe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_499/2011

Urteil vom 14. Juli 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe der Stadt Basel, Klybeckstrasse 15, Postfach, 4007 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellations-gerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 5. April 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des K.________ vom 20. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 5. April 2011 sowie die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2011 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weil darin namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,

dass hieran die blosse - lediglich im Zusammenhang mit der beantragten aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels erfolgte - Anrufung eines "grossen Interesse(s)" des Beschwerdeführers an der Wahrung des "verfassungsmässig(en) Grundrecht(s) ... auf Nothilfe" nichts ändert, weil auch insoweit in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollte und somit auch diesbezüglich die qualifizierten Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind,

dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen vielmehr einräumt, "zur Zeit Nothilfe (zu beziehen)", weshalb sich die erwähnte Argumentation als widersprüchlich erweist,

dass sich schliesslich die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde, welche der Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Gericht eingereicht hat, unterscheidet ( BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), und die materielle Begründung praktisch wörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entspricht, weshalb auch insoweit keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass mit diesem Urteil in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz