Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_498/2023 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Cost Advance in Invalidity Insurance Claim

Geschäftsnummer 8C_498/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case before the Swiss Federal Tribunal involves an individual, the complainant, who is contesting a decision from the Federal Administrative Court regarding the denial of an invalidity pension. The dispute arose when the IV Office for Insured Persons Abroad refused the complainant's request for a disability pension. Subsequently, the Federal Administrative Court denied the complainant’s application for legal aid, determining the appeal was likely to fail, and demanded a security deposit for costs under the threat of not proceeding with the complaint. The complainant appealed this decision, arguing they were unfamiliar with Swiss legislation, which the court found insufficient for a valid complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Cost Advance in Invalidity Insurance Claim: The dispute arose when the IV Office for Insured Persons Abroad refused the complainant's request for a disability pension. Subsequently, the Federal Administrative Court denied the complainant’s application for legal aid, determining the appeal was likely to fail, and demanded a security deposit for costs under the threat of not proceeding with the complaint. The complainant appealed this decision, arguing they were unfamiliar with Swiss legislation, which the court found insufficient for a valid complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Versicherungsleistungsbegehren Zwischenentscheid materielle Begründetheit Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the legal basis for declaring non-admittance (Nichteintreten) due to the manifestly ill-founded nature of the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited as the basis for dispensing with court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_498/2023

Urteil vom 9. Oktober 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2023 (C-2538/2023).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Vor Bundesverwaltungsgericht steht die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2023 im Streit, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente verwehrt wird. Dabei wies das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Juli 2023 zufolge aussichtsloser Beschwerdeführung ab und forderte die Bezahlung eines Kostenvorschusses ein, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

3. Die Beschwerdeführerin beanstandet dies, ohne indessen auch nur ansatzweise auf das dazu Erwogene einzugehen. Lediglich geltend zu machen, sich mit der schweizerischen Gesetzgebung nicht auszukennen, reicht nicht aus.

4. Fehlt es offenkundig an einer hinreichend sachbezogen begründeten Beschwerde, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel