Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Untimely Appeal Against Foreign Insurance Office Benefits Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a decision made by a social insurance office regarding disability benefits. The initial complaint was submitted late, beyond the statutory deadline for appeals following the office's notification of their decision. The federal administrative court dismissed the complaint on the grounds of non-admittance due to this procedural lapse. The individual then sought to challenge this dismissal in a higher court, requesting the annulment of the lower court's decision and a remand for further review. However, the appeal was found to be inadmissible due to the lateness of the original complaint, leading to additional court costs for the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Untimely Appeal Against Foreign Insurance Office Benefits Denial: The initial complaint was submitted late, beyond the statutory deadline for appeals following the office's notification of their decision. The federal administrative court dismissed the complaint on the grounds of non-admittance due to this procedural lapse. The individual then sought to challenge this dismissal in a higher court, requesting the annulment of the lower court's decision and a remand for further review. However, the appeal was found to be inadmissible due to the lateness of the original complaint, leading to additional court costs for the individual.
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KI-generiertUsed to justify handling the case without an exchange of written statements.
Used to dispose of the appeal summarily due to obvious inadmissibility.
Used to dispose of the appeal summarily due to the appeal being obviously unfounded.
Used to justify the summary justification by referring to the decision of the lower court.
Cited in connection with the power to determine court costs.
Cited in connection with the power to determine court costs.
Used to impose the court costs on the appellant as the losing party.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_498/2013 {T 0/2}
Urteil vom 23. Oktober 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA , avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(vorinstanzliches Verfahren, Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2013.
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 6. Juni 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine von R.________ der Post am 1. Februar 2013 übergebene Beschwerde gegen eine leistungsablehnende Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 24. September 2012 wegen Versäumnis der Rechtsmittelfrist nicht ein.
Sinngemäss beantragt R.________ dem Bundesgericht beschwerdeweise die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der damit bestätigten Verwaltungsverfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 20. August 2013 abgewiesen.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid, weshalb nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Nicht einzutreten ist hingegen auf die gestellten materiell-rechtlichen Anträge (vgl. BGE 117 V 121 E. 1 S. 122 f. mit Hinweisen).
2. Wie im angefochtenen Entscheid richtig festgehalten wird, sind Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen invalidenversicherungsrechtliche Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland innert 30 Tagen nach deren Eröffnung zu erheben (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG ).
2.1. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2012 wurde dem rechtsgültig bevollmächtigten damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 3. Oktober 2012 eröffnet. Die dagegen gerichtete, der Post am 1. Februar 2013 übergebene Beschwerde wurde damit lange nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht, weshalb die Vorinstanz darauf ganz offensichtlich zu Recht nicht eingetreten ist.
2.2. Dass, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, das Vertretungsverhältnis nur das Verwaltungsverfahren, nicht auch das daran anschliessende Gerichtsverfahren betraf, ändert daran nichts, fand doch das Administrativverfahren mit der leistungsablehnenden Verfügung vom 24. September 2012 seinen Abschluss, womit deren Eröffnung rechtsgültig an den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers erfolgen durfte. Mit ihr wurde der Lauf der Rechtsmittelfrist ausgelöst, welche im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. Fe-bruar 2013 längst abgelaufen war. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer daraus, dass die IV-Stelle während des ganzen vorangegangen Verfahrens zusätzlich zu den Mitteilungen an seinen Vertreter jeweils auch ihn selbst mittels Orientierungskopien über den Verfahrenslauf informierte und dies erstmals bezüglich der verfügten Leistungsablehnung unterliess. Solche Orientierungskopien eröffnen nach rechtsgültig erfolgter Verfügungszustellung keinen zweiten Fristenlauf, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er gemäss eigenen Angaben vom Erlass einer ablehnenden Verfügung Kenntnis erhalten hatte, nicht untätig auf die Zustellung einer Orientierungskopie warten durfte, sondern sich bei der IV-Stelle aktiv um weitere Auskünfte hätte bemühen müssen.
3. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) resp. offensichtlich unbegründet ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) erledigt. D ie Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Oktober 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl