Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_497/2020 KI-generiert

Unemployment Insurance Overpayment Recovery Justification Requirements

Geschäftsnummer 8C_497/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich concerning unemployment insurance benefits. The primary issue was whether the complainant had received a sum of CHF 6941.65 in unemployment benefits in good faith, which is a condition for waiving the repayment of these benefits. The cantonal court found that the complainant had grossly negligently failed to report interim earnings, which negated the presumption of good faith. The Federal Tribunal also noted that the submissions failed to meet the minimum legal requirements for content, as the complainant did not adequately address the reasoning of the lower court's decision. As a result, the court did not proceed with the appeal, and the request for free legal aid was denied as the appeal was deemed hopeless. However, no court fees were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Overpayment Recovery Justification Requirements: The primary issue was whether the complainant had received a sum of CHF 6941.65 in unemployment benefits in good faith, which is a condition for waiving the repayment of these benefits. The cantonal court found that the complainant had grossly negligently failed to report interim earnings, which negated the presumption of good faith. The Federal Tribunal also noted that the submissions failed to meet the minimum legal requirements for content, as the complainant did not adequately address the reasoning of the lower court's decision. As a result, the court did not proceed with the appeal, and the request for free legal aid was denied as the appeal was deemed hopeless. However, no court fees were imposed.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug unentgeltliche Rechtspflege Arbeitslosigkeit Versicherungsleistung Loyalitätspflicht Arbeitslosenversicherungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered because it presented an obvious lack of substantiation, as decided in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 in fine BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal lacked prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Court costs were waived exceptionally despite the appeal being dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_497/2020

Urteil vom 15. September 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2020 (AL.2019.00227).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. August 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2020,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. August 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 7. September 2020 (Poststempel)eingereichte Eingabe und das darin enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass vor Vorinstanz allein die Frage zu beurteilen war, ob der Beschwerdeführer die von ihm unrechtmässig bezogenen Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 6941.65 gutgläubig empfangen hat, was neben dem Vorliegen einer grossen Härte weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattungsschuld ist ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ),

dass das kantonale Gericht in Würdigung der Beweismittel und in Berücksichtigung der Parteivorbringen zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei seiner Meldepflicht bezüglich der von ihm erzielten Zwischenverdienste grobfahrlässig nicht nachgekommen, was den guten Glauben ausschliesse,

dass die Beschwerdeschrift vom 19. August 2020 und die nachgereichte Ergänzung vom 7. September 2020 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der Verneinung des für den Erlass der Rückerstattung vorausgesetzten guten Glaubens, auseinandersetzt, und auch weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass daran auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung nicht bereichert und er hätte sich ohne dieses Geld beim Sozialamt melden müssen, nichts ändert,

dass demgemäss ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse Unia schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz