Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_497/2019 KI-generiert

Unemployment Insurance Daily Allowance Rate and Age Limit for Child Dependents

Geschäftsnummer 8C_497/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1961 applied for unemployment benefits in the canton of Zurich starting January 1, 2018, and was initially granted a daily allowance amounting to 70% of his insured earnings. He contested this decision, seeking an 80% benefit rate based on his alleged ongoing maintenance obligation towards his son, born in 1990, who was above the age of 25 at the time. The Social Insurance Court of Zurich sided with the applicant, directing the unemployment insurance fund to reconsider the allowance after additional inquiries. However, the unemployment insurance fund appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the prior decision and asserting that, due to a change in legislation effective from April 1, 2011, the allowance is only applicable to children under 25 years of age. The court had to ascertain whether this statutory age limit nullified the claim for a higher benefit percentage.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Unemployment Insurance Daily Allowance Rate and Age Limit for Child Dependents: He contested this decision, seeking an 80% benefit rate based on his alleged ongoing maintenance obligation towards his son, born in 1990, who was above the age of 25 at the time. The Social Insurance Court of Zurich sided with the applicant, directing the unemployment insurance fund to reconsider the allowance after additional inquiries. However, the unemployment insurance fund appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the prior decision and asserting that, due to a change in legislation effective from April 1, 2011, the allowance is only applicable to children under 25 years of age. The court had to ascertain whether this statutory age limit nullified the claim for a higher benefit percentage.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung) Kinderzulage Arbeitslosenversicherung Kindesalter Arbeitslosigkeit Überversicherung Versicherungskasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 BGG
Cited in the reasoning to establish that the appeal was admissible as it concerned an interlocutory decision potentially causing irreparable harm.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Nach der Rechtsprechung liegt bei einem Rückweisungsentscheid, welcher - wie vorliegend - der Verwaltung Vorgaben für den Erlass einer ihres Erachtens rechtswidrigen Verfügung macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor ( BGE 133 V 477 E.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Cited as the principle that the Federal Tribunal applies the law ex officio.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 95 BGG
Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG
Streitig und zu prüfen ist, ob in Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG eine absolute Altersgrenze von 25 Jahren gilt oder ob im Einzelfall auch bei über 25-jährigen Kindern der höhere Taggeldansatz von 80 % zur Anwendung kommen kann.
Art. 33 Abs. 1 AVIV
auch Art. 33 Abs. 1 AVIV ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 190 BV

Cited as the binding legal basis for the Tribunal to adhere to the revised statutory provision concerning the age limit.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the principle that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to exceptionally waive the collection of court costs due to the obvious error acknowledged by the lower court.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to establish that the appeal was admissible as it concerned an interlocutory decision potentially causing irreparable harm.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_497/2019

Urteil vom 18. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 17. Juli 2019 (AL.2018.00144).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 sprach die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich A.________, geboren 1961, ab dem 1. Januar 2018 ein Arbeitslosentaggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 21. März 2018 ab.

B. Die hiergegen geführte Beschwerde, mit der A.________ die Gewährung eines Taggelds in Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes beantragte, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Juli 2019 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 21. März 2018 aufhob und die Sache an diese zurückwies, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Arbeitslosenkasse, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 21. März 2018 zu bestätigen.

Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Gutheissung der Beschwerde und beantragt, auf die Erhebung von Kosten umständehalber zu verzichten. A.________ lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1), um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Nach der Rechtsprechung liegt bei einem Rückweisungsentscheid, welcher - wie vorliegend - der Verwaltung Vorgaben für den Erlass einer ihres Erachtens rechtswidrigen Verfügung macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor ( BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 134 V 392 ). Auf die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ist demnach einzutreten.

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob in Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG eine absolute Altersgrenze von 25 Jahren gilt oder ob im Einzelfall auch bei über 25-jährigen Kindern der höhere Taggeldansatz von 80 % zur Anwendung kommen kann. Unbestritten ist, dass der Sohn (Jahrgang 1990) des Beschwerdegegners zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung am 1. Januar 2018 bereits 27 Jahre alt war.

4. Das kantonale Gericht erwog, es bestehe - entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse - keine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auf das vollendete 25. Altersjahr. Dabei stützte es sich auf BGE 130 V 237 . Dieser ist inzwischen allerdings infolge Gesetzesrevision überholt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt und die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ebenfalls einräumt. Gemäss der damals geltenden Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG (e contrario) erhielten Arbeitslose ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes, sofern sie eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern hatten. Eine Altersgrenze der Kinder war im Gesetz nicht vorgesehen. Das Bundesgericht stellte klar, dass zivilrechtlich keine absolute zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auf das vollendete 25. Altersjahr bestehe (E. 3.2). Die anderslautende Weisung im Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), wonach im Rahmen der Taggeldfestsetzung die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff. ZGB höchstens bis zum 25. Altersjahr anzuerkennen sei, sei demnach nicht gesetzmässig (E. 3.3). In der seit 1. April 2011 geltenden Fassung von Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG ist nunmehr aber ausdrücklich eine Altersgrenze von 25 Jahren verankert (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 AVIV ). Danach erhalten ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben. Mit der neuen Bestimmung sollte eine bessere Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen sowie eine Anpassung an die kantonalen Gesetzgebungen und das FamZG erreicht werden (vgl. Botschaft vom 3. September 2008 zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BBl 2008 7749 Ziff. 2). An die revidierte Gesetzesbestimmung, die bezüglich Altersgrenze keinen Auslegungsspielraum belässt, ist das Bundesgericht gebunden ( Art. 190 BV ).

5. Da der Beschwerdegegner im massgebenden Zeitpunkt keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren hatte, verletzt der angefochtene Entscheid somit Bundesrecht. Die Beschwerde ist begründet und gutzuheissen.

6. Mit Blick auf den offenkundigen Fehler, den die Vorinstanz selber einräumt, und aus Billigkeitsgründen wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2019 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 21. März 2018 bestätigt.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest