Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_496/2021 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance

Geschäftsnummer 8C_496/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a case against the Zurich Cantonal Invalidity Insurance Office after the Social Insurance Court of the Canton of Zurich upheld the non-admission of a re-application for invalidity insurance benefits. The re-application was submitted on June 19, 2020, following a previous denial of pension claims on June 23, 2017. The lower court ruled that the complainant failed to demonstrate a credible change in health that would justify a reassessment, as the submitted report by a company on October 18, 2019, did not constitute a sufficient medical report. Despite repeated requests, no new medical evidence was provided. The complainant's appeal was deemed inadmissible due to these inadequacies and the failure to address specific considerations from the previous judgment within the statutory timeframe.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Invalidity Insurance: The re-application was submitted on June 19, 2020, following a previous denial of pension claims on June 23, 2017. The lower court ruled that the complainant failed to demonstrate a credible change in health that would justify a reassessment, as the submitted report by a company on October 18, 2019, did not constitute a sufficient medical report. Despite repeated requests, no new medical evidence was provided. The complainant's appeal was deemed inadmissible due to these inadequacies and the failure to address specific considerations from the previous judgment within the statutory timeframe.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Versicherungsleistung Forderungseingabe sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit ärztlicher Bericht Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_496/2021

Urteil vom 28. Oktober 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2021 (IV.2020.00852).

Nach Einsicht

in die am 20. Juli 2021 ergänzte Beschwerde vom 12. Juli 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2021,

in die Verfügung vom 6. September 2021, mit welcher das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde,

in die daraufhin von A.________ am 27. September 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe, die Antwort des Bundesgerichts vom 29. September 2021, den Zahlungseingang von Fr. 800.-, wie auch die Eingabe vom 26. Oktober 2021 (Poststempel),

in Erwägung,

dass der angesetzte Kostenvorschuss innert gesetzter Frist eingegangen ist, womit über die weiteren Eintretensvoraussetzungen abschliessend zu befinden ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, konkret auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen,

dass diesen Begründungsanforderungen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) Genüge getan sein muss,

dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2021 dem Vertreter des Beschwerdeführers gemäss postamtlicher Bescheinigung am 24. Juni 2021 ausgehändigt worden ist,

dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 BGG am 25. August 2021 abgelaufen ist, womit die erst danach eingereichten Schriftstücke vom 27. September 2021 und vom 26. Oktober 2021 (jeweils Poststempel) für die Frage der rechtsgenüglichen Beschwerdeerhebung unbeachtlich bleiben,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 19. Juni 2020 mit der Begründung bestätigte, dem Beschwerdeführer sei es mit dem bei der Verwaltung ins Recht gelegten Bericht über die durch die C.________ AG durchgeführte Potentialabklärung vom 18. Oktober 2019 nicht gelungen, eine rentenwirksame Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 23. Juni 2017 (Verfügungszeitpunkt der letzten Rentenablehnung) bis 13. November 2020 (Verfügungszeitpunkt des Nichteintretens auf die Neuanmeldung) zumindest glaubhaft zu machen,

dass sie dabei festhielt, hierfür hätte es vielmehr eines medizinischen Berichts bedurft; ein solcher habe der Beschwerdeführer indessen trotz wiederholter Aufforderung nicht beigebracht,

dass der Beschwerdeführer den Potentialabklärungsbericht als weitere Abklärungen durch die Verwaltung bedingend bezeichnet, ohne indessen auf das von der Vorinstanz insbesondere in Erwägung 4.2 Erwogene auch nur ansatzweise einzugehen; lediglich darauf hinzuweisen, weder im ATSG noch im IVG sei bei einer Neuanmeldung ausdrücklich vorgegeben, einen ärztlichen Bericht beizubringen, zielt an der Sache vorbei; nicht nachvollziehbar ist sodann, was der Beschwerdeführer aus dem von ihm angerufenen Urteil 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 zu seinen Gunsten ableiten will,

dass sich die Vorbringen, soweit überhaupt sachbezogen, insgesamt in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpfen, was offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass, soweit der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2021 (erneut) um Revision des mit Verfügung vom 6. September 2021 abgelehnten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, auf das ihm dazu bereits im Anschluss an seine Eingabe vom 27. September 2021 (Poststempel) mit Schreiben vom 29. September 2021 Ausgeführte verwiesen wird; ein Zurückkommen auf diese Verfügung ist nicht angezeigt,

dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel