Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_496/2019 KI-generiert

Swiss Supreme Court Rules Coaching Income During Unemployment as Temporary, Not Secondary

Geschäftsnummer 8C_496/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person, born in 1973, who previously worked as a sales employee, registered for unemployment benefits after leaving his job and began working part-time as a soccer coach. Initially, he worked as a coach on a part-time basis while employed full-time, but continued this after becoming unemployed, leading to a dispute over whether the income earned from the coaching role at a new soccer club should be considered as "side income" or "intermittent income" when calculating unemployment benefits. The dispute was centered around the classification of his coaching income after beginning employment at a new club during his ongoing unemployment benefit period, with the unemployment insurance refusing to qualify it as side income and thus including it as intermittent income, which would reduce his unemployment compensation. The case was initially decided at the cantonal level in favor of the beneficiary, disregarding the coaching income from benefit calculations, but the unemployment insurance fund appealed the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Swiss Supreme Court Rules Coaching Income During Unemployment as Temporary, Not Secondary: Initially, he worked as a coach on a part-time basis while employed full-time, but continued this after becoming unemployed, leading to a dispute over whether the income earned from the coaching role at a new soccer club should be considered as "side income" or "intermittent income" when calculating unemployment benefits. The dispute was centered around the classification of his coaching income after beginning employment at a new club during his ongoing unemployment benefit period, with the unemployment insurance refusing to qualify it as side income and thus including it as intermittent income, which would reduce his unemployment compensation. The case was initially decided at the cantonal level in favor of the beneficiary, disregarding the coaching income from benefit calculations, but the unemployment insurance fund appealed the decision.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Zwischenverdienst, Nebenverdienst) befristete Leistung Nebeneinkommen Arbeitslosenkasse Einkommensermittlung Arbeitslosigkeit Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the correction of facts, but not cited in the dispositive.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the factual basis of the decision, but not cited in the dispositive.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the duty to state grounds, but not cited in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the losing party (Beschwerdegegner) to bear the court costs.

Art. 93 BGG

Although mentioned in the reasoning regarding admissibility, it is not explicitly cited in the final orders (dispositive) as a ground for the ruling itself.

Art. 95 BGG

The appeal was examined based on potential violations of federal law, as indicated by the initial mention of this article in the reasoning regarding the admissibility of the appeal.

Art. 96 BGG

The appeal in public law matters was raised based on this article concerning the review of the lower court's decision.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the correction of facts, but not cited in the dispositive.

Art. 23 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning as applicable law, but not explicitly cited in the final orders.

Art. 23 Abs. 3 AVIG

Cited in the reasoning as applicable law, but not explicitly cited in the final orders.

Art. 24 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning as applicable law, but not explicitly cited in the final orders.

Art. 24 Abs. 3 AVIG

Cited in the reasoning as applicable law, but not explicitly cited in the final orders.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

S 2023 4 (2024-01-16) · gr
Appeal Regarding Waiver of Unlawful Unemployment Benefit Recovery Based on Negligence Levels
«…gung zu erhöhen – weiterhin verrichtet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_504/2022 vom 23. Dezember 2022 E.5.2 m.w.H., 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E.3 m.w.H., 8C_86/2017 vom 19. Mai 2017 E.3; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 172). Es ist zu unterst…»
S 2022 2 (2023-06-14) · zg
Unemployment Benefits Recovery: Board Member Income as Intermediate Earning
«…enverdienst dar, wenn ein Arbeitsverhältnis erst während der Arbeitslosigkeit eingegangen (oder ausgedehnt) wurde (BGer 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2) oder aber auch dann, wenn bei Aufnahme dieser Tätigkeit keine zusätzliche Be- schäftigun…»
8C_504/2022 (2022-12-23)
Unemployment Benefits Recalculation Based on Political Office Income
«…( BGE 123 V 230 ; ARV 2017 S. 233, 8C_86/2017 E. 3 mit Hinweisen; ARV 2014 S. 215, 8C_265/2014 E. 2 mit Hinweis; Urteil 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 3; vgl. auch BGE 125 V 475 E. 5a). 5. 5.1. Die Vorinstanz erwog, eine Steigerung eines Neb…»
VBE.2022.26 (2022-11-01) · ag
Unemployment Benefits Recalculation for Part-Time Worker
«…diese Nebenbeschäftigung zu erhöhen – wei- terhin ausübt (vgl. BGE 125 V 475 E. 5a S. 478; Urteil des Bundesge- richts 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 3 mit Hinweisen). Ver- dienste, die mit über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehenden T…»
VBE.2021.392 (2022-02-03) · ag
Unemployment Benefits Overpayment Due to Unreported Municipal Income
«…igkeit, welche neben einem normalen Vollzeitpensum ausgeübt wird (BGE 125 V 475 E. 5a S. 478; Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 3). Verdienste, die mit über ein normales Arbeitnehmerpensum hinaus- gehenden Tätigkeiten erz…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_496/2019

Urteil vom 30. September 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Zwischenverdienst, Nebenverdienst),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 28. Mai 2019 (AL.2018.00317).

Sachverhalt:

A. Der 1973 geborene A.________ arbeitete vom 1. Mai 2014 bis 31. Mai 2017 als Vertriebsmitarbeiter bei der B.________ AG. Ausserdem war er vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 beim F.C. C.________ als Trainer im Nebenamt tätig. Am 1. Juni 2017 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an). Am 1. Juli 2018 übernahm er eine Trainerfunktion bei der FC D.________ AG mit einem monatlichen Bruttogehalt von Fr. 750.-, welches die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung als Zwischenverdienst berücksichtigte (Verfügung vom 4. September 2018). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2018 fest.

B. Die hiegegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und verpflichtete die Arbeitslosenkasse, dem Versicherten die Taggelder ab 1. Juli 2018 ohne die Anrechnung des bei der FC D.________ AG erzielten Nebenverdienstes von monatlich Fr. 750.- auszurichten (Entscheid vom 28. Mai 2019).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Arbeitslosenkasse die Aufhebung des Entscheids vom 28. Mai 2019. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung eines ausgeweiteten Nebenverdienstes neu entscheide.

A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das bei der FC D.________ AG erzielte Einkommen als Neben- und nicht als Zwischenverdienst qualifizierte.

3. Das kantonale Gericht legte die anwendbaren Rechtsgrundlagen ( Art. 23 Abs. 1 und 3 AVIG sowie Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG ) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen bleibt, dass sich die Annahme eines Nebenerwerbs schon rein begrifflich verbietet, solange nicht auch eine Beschäftigung vorliegt, welche als Haupterwerbsquelle bezeichnet werden kann (vgl. Urteil C 252/06 vom 28. November 2007 E. 3.3.2, in: ARV 2008 S. 154). Der Grundgedanke der Arbeitslosenversicherung rechtfertigt es, den versicherten Verdienst praxisgemäss auf die normale Arbeitnehmertätigkeit zu beschränken ( BGE 126 V 207 E. 1 S. 209; 125 V 475 E. 5a S. 478 sowie BGE 123 V 70 E. 5c S. 74; je mit Verweis auf BGE 116 V 281 E. 2d S. 283). Rechtsprechungsgemäss wird daher keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausgerichtet, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen ( BGE 125 V 475 E. 5a S. 478, 120 V 233 E. 5 und 6 S. 253 f.; Urteil C 186/00 vom 28. Februar 2001 E. 2a). Unter einem Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG ist das Einkommen aus jener Tätigkeit zu verstehen, die eine Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über eine Vollzeitarbeitsstelle hinaus zusätzlich verrichtete und nach Eintritt der Arbeitslosigkeit - ohne diese Nebenbeschäftigung zu erhöhen - weiterhin ausübt (vgl. dazu BGE 123 V 230 E. 3d S. 233; Urteil 8C_86/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen, in: ARV 2017 S. 233).

4.

4.1. Das kantonale Gericht erwog, der vorliegende Sachverhalt sei nicht mit demjenigen im Urteil 8C_86/2017 vom 19. Mai 2017, in ARV 2017 S. 233 vergleichbar. In jenem Fall habe die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine weitere Beschäftigung neben der Haupttätigkeit ausgeübt. Hier sei der Versicherte aber bereits vor seiner Arbeitslosigkeit für etwa acht Stunden pro Woche als Fussballtrainer im Nebenerwerb tätig gewesen und habe diese Funktion beim F.C. C.________ auch nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bis Ende Juni 2017 ausgeübt. Das dabei erzielte Entgelt von Fr. 666.65 im Monat sei daher als Nebenverdienst abgerechnet worden. Der Versicherte habe nun während derselben Leistungsrahmenfrist wieder eine gleichartige Tätigkeit als Trainer bei der FC D.________ AG mit einem Einkommen von Fr. 750.- pro Monat begonnen, wobei das deutlich höhere Pensum von rund 17 Stunden pro Woche keine Qualifikation als Zwischenverdienst rechtfertige. Der als Fussballtrainer erwirtschaftete Lohn erreiche überdies nicht annähernd denjenigen der verlorenen Haupttätigkeit. Das beim FC D.________ AG erzielte Einkommen sei daher als Nebenverdienst anzusehen und habe bei der Berechnung der zustehenden Arbeitslosenentschädigung unberücksichtigt zu bleiben.

4.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich dementgegen auf den Standpunkt, es liege kein bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübter und danach weitergeführter Nebenverdienst vor. Vielmehr bestehe eine Lücke von zwölf Monaten zwischen der während der Arbeitslosigkeit begonnenen Tätigkeit bei der FC D.________ AG und derjenigen beim F.C. C.________. Eine neu aufgenommene Tätigkeit im Rahmen einer laufenden Leistungsrahmenfrist stelle gemäss dem genannten Urteil 8C_86/2017 einen Zwischenverdienst dar. Eventualiter sei der bei der FC D.________ AG erzielte monatliche Mehrverdienst von Fr. 83.35 brutto als erheblich einzustufen, womit diesfalls eine Ausweitung des Nebenverdienstes vorliege, was ebenfalls zur Qualifikation des in Frage stehenden Einkommens als Zwischenverdienst führe.

5.

5.1. Die Vorinstanz ging insofern von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt aus, als sie annahm, dass der Versicherte während seiner Arbeitslosigkeit noch nebenerwerblich beim F.C. C.________ tätig gewesen sei und er daher innerhalb der gleichen Leistungsrahmenfrist wieder als Fussballtrainer gearbeitet habe. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, war das Arbeitsverhältnis mit dem F.C. C.________ bereits vor Beginn der Leistungsrahmenfrist am 3. Juli 2017 beendet gewesen. Der Beginn dieser Rahmenfrist wurde nachträglich vom 1. Juni auf den 3. Juli 2017 korrigiert, was die Vorinstanz offensichtlich übersehen hat, weil der Beschwerdegegner im Juni 2017 eine die Höhe des zustehenden Bruttotaggeldes der Arbeitslosenversicherung übersteigende zumutbare Beratertätigkeit ausgeübt hatte und damit in diesem Monat nicht arbeitslos gewesen war.

5.2. Letztlich ist jedoch ausschlaggebend, dass der Beschwerdegegner das zu beurteilende Arbeitsverhältnis bei der FC D.________ AG (als einzige Einnahmequelle) erst während der Arbeitslosigkeit einging. Dem kantonalen Gericht ist wohl zuzustimmen, dass beim zitierten Urteil 8C_86/2017 insoweit eine andere Ausgangslage bestand, als dort die versicherte Person beim Verlust der Haupttätigkeit noch gar keiner Nebenbeschäftigung nachgegangen war. Im vorliegenden Fall war der Versicherte dementgegen zwar bereits während seiner verlorenen Haupttätigkeit als nebenamtlicher Fussballtrainer angestellt gewesen, jedoch bei einem anderen Verein, was nicht ausser Acht gelassen werden kann. Denn das Einkommen aus einem während der Arbeitslosigkeit neu bei einem anderen Arbeitgeber begründeten Arbeitsverhältnis stellt keinen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit weiterhin ausgeübten Nebenverdienst aus einer bereits davor innegehabten Beschäftigung dar (vgl. E. 3 hiervor). Die Tätigkeit bei der FC D.________ AG kann daher nicht mit dem zwölf Monate davor beendeten Arbeitsverhältnis beim F.C. C.________ gleichgesetzt werden. Daran ändert auch nichts, dass eine gleichartige Funktion ausgeübt wird. Die Arbeitslosenkasse rechnete demnach den bei der FC D.________ AG erzielten Lohn korrekt als Zwischenverdienst ab. Die vorinstanzliche Qualifikation als Nebenverdienst verletzt bei der gegebenen Sach- und Rechtslage Bundesrecht.

5.3. Auf den eventualiter vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin, die Tätigkeit gehe aufgrund des erheblichen Mehrverdienstes über den blossen Nebenerwerb hinaus und sei deshalb als Zwischenverdienst anzurechnen, braucht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht weiter eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist begründet.

6. Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2019 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2018 bestätigt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts Ausweitung Nebenverdienst

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla