Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_495/2015 KI-generiert

Unemployment Insurance Appeal Dismissed for Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_495/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual regarding a decision made by the Social Insurance Court of Zurich concerning unemployment insurance. The individual contested the court's ruling and submitted an appeal, but the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for formal submissions, specifically failing to adequately address the essential reasons behind the lower court's decision regarding relevant interim earnings. The Tribunal noted that the individual's appeal merely reiterated previous arguments without sufficiently demonstrating any legal violations. Consequently, the Federal Tribunal declared the appeal inadmissible and did not impose court costs due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Appeal Dismissed for Formal Deficiencies: The individual contested the court's ruling and submitted an appeal, but the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for formal submissions, specifically failing to adequately address the essential reasons behind the lower court's decision regarding relevant interim earnings. The Tribunal noted that the individual's appeal merely reiterated previous arguments without sufficiently demonstrating any legal violations. Consequently, the Federal Tribunal declared the appeal inadmissible and did not impose court costs due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung gesetzliche Formmängel Arbeitslosigkeit gesetzliche Versicherungspflicht sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Leistungsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted because it was obviously inadmissible due to formal deficiencies, as cited in the dispositive point 1.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the decision not to charge court costs in this specific case (by exception).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_495/2015

Urteil vom 26. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Kompetenzzentrum D-CH Ost,

Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 2. Juni 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 6. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Juli 2015, worin A.________ u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde,

in die daraufhin von A.________ dem Bundesgericht am 9. Juli 2015 (Poststempel) zugestellte Eingabe,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde des Versicherten vom 6./9. Juli 2015 den vorgenannten Erfordernissen klarerweise nicht gerecht wird, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der für die Berechnung der Rückerstattung relevanten Zwischenverdiensteinkommen von Juni 2010 bis April 2011 - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,

dass sich der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 7. Juli 2015 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz