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8C_494/2023 KI-generiert

Cantonal Court Dismissal of Late Unemployment Appeal Upheld by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 8C_494/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual (the complainant) against a decision by the Zurich Cantonal Social Insurance Court dismissing their complaint concerning a decision made by the Syna Unemployment Fund. The dismissal was based on the untimely filing of the complaint, as it was submitted past the deadline following an objection decision rendered by the unemployment fund. The complainant argued they did not expect the delivery of the objection decision and challenged the calculation of the appeal period, which the court deemed to have begun on April 23, 2023, despite a postal delivery extension they had requested. The federal court found that the complainant did not sufficiently address these procedural issues in their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Cantonal Court Dismissal of Late Unemployment Appeal Upheld by Federal Supreme Court: The dismissal was based on the untimely filing of the complaint, as it was submitted past the deadline following an objection decision rendered by the unemployment fund. The complainant argued they did not expect the delivery of the objection decision and challenged the calculation of the appeal period, which the court deemed to have begun on April 23, 2023, despite a postal delivery extension they had requested. The federal court found that the complainant did not sufficiently address these procedural issues in their appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenkasse Arbeitslosigkeit substantiierte Begründung verspätete Kündigung Beschwerdelegitimation Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because the appeal lacked sufficient substantive reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide exceptionally not to levy court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_494/2023

Urteil vom 15. September 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Syna Arbeitslosenkasse, Rechtsdienst, Römerstrasse 7, 4600 Olten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 25. Juli 2023 (AL.2023.00117).

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ( BGE 123 V 335 ).

2. Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2023 auf die gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2023 der Beschwerdegegnerin gerichtete Beschwerde vom 12. Juni 2023 (Poststempel) wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein. Dabei zeigte sie näher auf, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht auf den Standpunkt stellen konnte, nicht mit der Zustellung des Einspracheentscheids gerechnet zu haben. Ferner legte sie dar, weshalb die dreissigtägige Rechtsmittelfrist ungeachtet der von ihm bei der Post erwirkten Abholfristverlängerung und der Zustellart - vorliegend Einschreiben (R) - am 23. April 2023 zu laufen begann.

3. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Insbesondere reicht es nicht aus, lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen.

4. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel