Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance; Recusal Requests Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual against the City of Zurich, represented by its Social Department, regarding social assistance and procedural prerequisites. The individual appealed a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich from May 10, 2020. The complaint raised issues of recusal requests against specific federal judges and sought free legal aid, which was denied due to the complaint being deemed hopeless. The complainant was instructed to pay a cost advance of 500 Swiss Francs by a set deadline, which he failed to meet. Consequently, the federal tribunal decided not to proceed with the complaint or the recusal requests.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 37 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance; Recusal Requests Rejected: The individual appealed a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich from May 10, 2020. The complaint raised issues of recusal requests against specific federal judges and sought free legal aid, which was denied due to the complaint being deemed hopeless. The complainant was instructed to pay a cost advance of 500 Swiss Francs by a set deadline, which he failed to meet. Consequently, the federal tribunal decided not to proceed with the complaint or the recusal requests.
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KI-generiertUsed to declare non-admission of the appeal in the simplified procedure because the cost deposit was not paid.
Cited as the basis for not admitting the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Used as the basis for ordering the appellant to pay court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_494/2020
Urteil vom 12. November 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd,
Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2020 (VB.2020.00063).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. August 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2020,
in die Verfügung vom 26. August 2020, mit welcher auf das gegen Bundesrichterin Niquille und Gerichtsschreiber Grünvogel gestellte Ausstandsbegehren nicht eingetreten und das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
in die Eingabe vom 15. September 2020, mit welcher A.________ sinngemäss um Überprüfung der Verfügung vom 26. August 2020 unter Mitwirkung neuer Richter und eines anderen Gerichtsschreibers ersucht,
in die darauf hin ergangene Verfügung vom 24. September 2020, mit welcher an der Verfügung vom 26. August 2020 festgehalten und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Oktober 2020 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG unter Mitwirkung der Unterzeichnenden nicht einzutreten ist, woran das mit Eingabe vom 15. September 2020 erneut sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch nichts zu ändern vermag,
dass nämlich Ausstandsbegehren nicht nur unzulässig sind, die primär mit dem früheren Mitwirken der abgelehnten Person an einem zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgegangenen Urteils begründet sind, sondern auch solche, die pauschal mit dem Mitwirken an der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden verfahrensleitenden Verfügung begründet sind (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.),
dass solch unzulässige Gesuche ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 BGG und in Anwesenheit der vom Gesuch Betroffenen beurteilt werden können (Verfügung vom 26. August 2020; s. sodann etwa: Urteil 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. November 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel