Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_493/2020 KI-generiert

Claimant Forfeits Right to Control-Free Days for Insufficient Notice Before Program Attendance

Geschäftsnummer 8C_493/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person born in 1959 registered for unemployment insurance in November 2018 and requested compensation starting from November 2, 2018. On October 18, 2019, they were assigned to an employment program, which lasted until March 31, 2020. The individual requested to use remaining "controlled-free days" but was denied, leading them to deregister from unemployment insurance on October 21, 2019. The Office of Economy and Work of the Canton of Zug suspended their benefits for 18 days, citing failure to follow a directive, as they missed a training course without a valid excuse. The person appealed to the Canton of Zug Administrative Court, which upheld the suspension, leading to an appeal at the Federal Tribunal. The appeal contended that they should have been allowed to use unused "controlled-free days" similar to unused vacation days in a private employment context.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 27 AVIV, Art. 8 AVIG, Art. 27 Abs. 3 AVIV, Art. 109 BGG, Art. 65 BGG; Claimant Forfeits Right to Control-Free Days for Insufficient Notice Before Program Attendance: On October 18, 2019, they were assigned to an employment program, which lasted until March 31, 2020. The individual requested to use remaining "controlled-free days" but was denied, leading them to deregister from unemployment insurance on October 21, 2019. The Office of Economy and Work of the Canton of Zug suspended their benefits for 18 days, citing failure to follow a directive, as they missed a training course without a valid excuse. The person appealed to the Canton of Zug Administrative Court, which upheld the suspension, leading to an appeal at the Federal Tribunal. The appeal contended that they should have been allowed to use unused "controlled-free days" similar to unused vacation days in a private employment context.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Rechtsverwirkung kontrollfreie Bezugstage Verbleiberecht Pflichtleistung Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the unsuccessful appellant under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_493/2020

Urteil vom 5. Oktober 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA),

vertreten durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 28. Juli 2020 (S 2020 27).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1959, meldete sich am 7. November 2018 bei der Arbeitslosenversicherung an und ersuchte am 9. November 2018 um Arbeitslosenentschädigung ab 2. November 2018. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 wurde er dem Beschäftigungsprogramm X.________ zugewiesen, das am 22. Oktober 2019 begann und bis zum 31. März 2020 dauern sollte. Am 18. Oktober 2019 kündigte A.________ an, er wolle die ihm noch zustehenden kontrollfreien Tage beziehen. Nachdem dieses Gesuch abgelehnt worden war, meldete er sich mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 bei der Arbeitslosenversicherung ab. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zug stellte ihn mit Verfügung vom 28. November 2019 und Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Weisung ein. Lediglich für das Versäumen des ersten Kurstags (22. Oktober 2019) hätten entschuldbare Gründe - zwei Vorstellungstermine - vorgelegen.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 28. Juli 2020 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 seien aufzuheben.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die vom AWA verfügte Einstellung für die Dauer von 18 Tagen wegen Nichtbefolgens einer Weisung (Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme) bestätigte. Zur Frage steht dabei, ob der Einstellung ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Bezug ihm noch zustehender kontrollfreier Tage vor seiner Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 11. November 2019 entgegenstand.

3. Gemäss Art. 27 AVIV hat der Versicherte nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ( Art. 8 AVIG ) erfüllen (Abs. 1). Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden (Abs. 3).

4. Das kantonale Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe erst am 18. Oktober 2019 und damit verspätet angekündigt, dass er ab 21. Oktober 2019 die ihm noch zustehenden 15 kontrollfreien Tage beziehen wolle. Die verfügte Einstellung für 18 Tage wegen Nichtbesuchs des Kurses vom 23. Oktober 2019 bis zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 11. November 2019 sei daher nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit Blick auf seine Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ein Anspruch auf Bezug dieser kontrollfreien Tage auch ohne Einhaltung der vierzehntägigen Frist bestanden habe, dies analog zum Ferienanspruch im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Mit der Bestätigung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung habe ihm die Vorinstanz den Bezug der ihm zustehenden kontrollfreien Tage zu Unrecht verwehrt.

5. Inwiefern das kantonale Gericht hinsichtlich der Zeitpunkte der Ankündigung des beabsichtigten Bezugs der kontrollfreien Tage (18. Oktober 2019) sowie der Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 11. November 2019 offensichtlich unrichtige sachverhaltliche Feststellungen getroffen haben sollte, ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht. Es wird in der Beschwerde zudem nicht substanziiert dargetan, welche arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Vorinstanz verletzt haben sollte, indem sie einen Anspruch auf "Stempelferien" zufolge verspäteter Ankündigung gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AVIV verneinte. Daran kann die Abmeldung des Beschwerdeführers per 11. November 2019 nichts ändern. Aus der von ihm angerufenen Praxis zum Bezug eines verbleibenden Ferienanspruchs in natura im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nach dessen Kündigung ( BGE 106 II 152 ) kann er mit Blick auf das im Bereich der Leistungsverwaltung geltende Legalitätsprinzip nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Vorinstanz einen Anspruch auf "Stempelferien" ab 22. Oktober bis 11. November 2019 verneinte und den Beschwerdeführer aus diesem Grund vom verfügten Kursbesuch ab 22. Oktober 2019 nicht befreite, sondern die diesbezügliche Sanktionierung durch das AWA mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigte, ist daher nicht zu beanstanden.

6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.

7. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Oktober 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo