Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_493/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Non-Substantiation in Unemployment Benefit Dispute

Geschäftsnummer 8C_493/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the public unemployment insurance fund, challenging a decision made by the insurance court regarding his employment status. The court had determined that the individual was deemed to be unemployed due to self-inflicted circumstances, as he had voluntarily quit his job despite existing tensions. Consequently, the court ruled that the duration of his unemployment benefits would be adjusted accordingly. The individual contested the factual and evidential findings of the lower court but failed to provide sufficient substantiation of his claims, leading to the rejection of his appeal on procedural grounds, as he did not properly address the court's reasoning in his arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV, Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Procedural Non-Substantiation in Unemployment Benefit Dispute: The court had determined that the individual was deemed to be unemployed due to self-inflicted circumstances, as he had voluntarily quit his job despite existing tensions. Consequently, the court ruled that the duration of his unemployment benefits would be adjusted accordingly. The individual contested the factual and evidential findings of the lower court but failed to provide sufficient substantiation of his claims, leading to the rejection of his appeal on procedural grounds, as he did not properly address the court's reasoning in his arguments.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Streitgegenstand unrichtige Sachverhaltsfeststellung Sistierung der Versicherungsleistung Arbeitslosigkeit Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (not entered upon) due to a formal defect in the statement of grounds, as per simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Order to refrain from levying court costs under the stated circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_493/2016

Urteil vom 28. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Juli 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. Juli 2016 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Juli 2016,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Juli 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 13. September 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der in den Akten gelegenen Beweismittel den Verbleib des Beschwerdeführers an der von ihm selbst gekündigten Stelle trotz vorhandener Spannungen zum damaligen Zeitpunkt nach wie vor als zumutbar erachtete, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG auszugehen sei,

dass sie dabei das Verschulden des Beschwerdeführers an der Arbeitslosigkeit in Anwendung von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV als schwer einstufte, um alsdann die Einstellungsdauer in der Mitte des dafür in Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vorgesehenen Rahmens festzulegen,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Beweiswürdigung pauschal als einseitig ausgefallen kritisiert,

dass er es indessen darüber hinaus unterlässt, auf die Erwägungen der Vorinstanz konkret einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein sollen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel