Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_493/2015 KI-generiert

Swiss Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid Based on Foreign Property Ownership

Geschäftsnummer 8C_493/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had her disability pension, which had been in effect since January 1, 2004, revoked as of December 1, 2011. In response, she filed a complaint against this decision and requested free legal assistance. The administrative court denied her request for legal aid, citing a lack of demonstrated need based on her financial situation, specifically her ownership of a property valued at a significant amount. The individual argued that her low income and support from family meant she could not afford the costs of legal proceedings. However, the court maintained that she failed to provide sufficient evidence to support her claims regarding her financial inability to secure a loan against her property, leading to the dismissal of her request for free legal assistance both for the earlier and current proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Swiss Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid Based on Foreign Property Ownership: In response, she filed a complaint against this decision and requested free legal assistance. The administrative court denied her request for legal aid, citing a lack of demonstrated need based on her financial situation, specifically her ownership of a property valued at a significant amount. The individual argued that her low income and support from family meant she could not afford the costs of legal proceedings. However, the court maintained that she failed to provide sufficient evidence to support her claims regarding her financial inability to secure a loan against her property, leading to the dismissal of her request for free legal assistance both for the earlier and current proceedings.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (voristanzliches Verfahren unentgeltliche Rechtspflege) Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Eigentumsordnung Beweislast ausländische Rente Bedürftigkeit Realkredit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal assistance for the final instance proceedings due to lack of proof of indigence.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs for the federal court proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used to establish that the appeal against the interlocutory decision on free legal assistance was admissible.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

8C_133/2022 (2022-09-07)
Disability Pension Appeal Outcome Based on Income Comparison Method and Earnings Record Correction
«…erung der Liegenschaft innert angemessener Frist sei unmöglich (vgl. Urteile 9C_202/2019 vom 25. Juli 2019 mit Hinweis; 8C_493/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 4.3). Die Bedürftigkeit ist somit unter dem Gesichtspunkt des verfügbaren Vermögens zu verneine…»
IV.2016.72 (2018-11-15) · sg
Insurance Agency Pension Denial Affirmed Due to Fraudulent Misrepresentation Leading to Procedural Revision
«…der Entscheidung über das Gesuch (BGE 108 V 269 E. 4, bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2015, 8C_493/2015, E. 3.3; siehe auch STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008,…»
IV.2016.72 (2018-11-15) · sg
Revision of Disability Pension Due to Fraudulent Misrepresentation of Condition
«…der Entscheidung über das Gesuch (BGE 108 V 269 E. 4, bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2015, 8C_493/2015, E. 3.3; siehe auch STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008,…»
C-2370/2015 (2017-11-01)
Invalidity Pension Reinstated Despite Alleged Health Improvement
«…b Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 3. Juli 2015 beim Bundesgericht angefochten. Mit Urteil 8C_493/2015 vom 29. Oktober 2015 (BVGer-act. 14) hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen. G.c Am 21. Dezember 2015 ist der…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_493/2015 {T 0/2}

Urteil vom 29. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesverwaltungsgericht,

Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (voristanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 2. März 2015 hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA die der 1962 geborenen A.________ seit 1. Januar 2004 ausgerichtete Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2011 auf. Hiegegen liess die Versicherte Beschwerde erheben und gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 mangels Bedürftigkeit abgewiesen hat.

B. A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Weiteren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für den letztinstanzlichen Prozess.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren verweigert wurde, gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.4). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

3.

3.1. Gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG. Dessen Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 65 Abs. 1 VwVG ). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt der Vorsitzende oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt ( Art. 65 Abs. 2 VwVG ).

3.2. Art. 65 Abs. 1 VwVG stimmt in Bezug auf den Begriff der Bedürftigkeit mit Art. 29 Abs. 3 BV , Art. 64 Abs. 1 BGG (bis 31. Dezember 2006: Art. 152 Abs. 1 OG ) sowie Art. 61 lit. f ATSG überein, weshalb auf die hiezu ergangene Rechtsprechung abgestellt werden kann.

3.3. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seiner Familie bedarf ( BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 ; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch ( BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG ). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ( BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 118 Ia 369 E. 4a S. 370; je mit Hinweisen). In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass von einem Grundeigentümer verlangt werden darf, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann ( BGE 119 Ia 11 E. 5).

4.

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen, es habe die Gesuchstellerin mit (prozessleitender) Verfügung vom 23. April 2015 aufgefordert, das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. Es habe zudem darauf hingewiesen, dass bei Nichteinreichen der verlangten Unterlagen und Beweismittel aufgrund der Akten entschieden werde. Weiter hat es erkannt, dass die Gesuchstellerin gemäss der mit Eingabe vom 17. Juni 2015 aufgelegten Steuerrechnung vom 14. April 2015 Eigentümerin einer Liegenschaft mit einem Vermögenswert von Euro 62'699.70 ist. Gestützt auf diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Hinweis auf die Rechtsprechung - geschlossen, die Bedürftigkeit sei nicht erstellt.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge über kein den Lebensbedarf deckendes Einkommen (Euro 285.-), weshalb sie von der in der Schweiz lebenden Tochter unterstützt werde. Unter diesen Umständen sei keine Bank bereit, ihr eine Hypothek auf der Liegenschaft zu gewähren. Die Vorinstanz habe daher den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. auf einer willkürlichen Annahme gründend festgestellt.

4.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bedürftigkeit einzig anhand des Wertes der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft geprüft. Dabei handelt es sich unbestritten um einen erheblichen Vermögenswert. Um den ihr obliegenden Nachweis (vgl. dazu: BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32, U 197/96 E. 4c/bb) zu erbringen, dass unter den geltend gemachten Umständen auf dem im Ausland gelegenen Grundstück keine Hypothek errichtet werden könne, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine entsprechenden Bestätigungen von Banken oder anderen Instituten eingereicht. Damit hat sie nicht rechtsgenüglich dargetan, dass die mit Hinweis auf die Rechtsprechung implizit geäusserte Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, eine hypothekarische Belastung sei möglich, nicht zutrifft, weshalb es bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren sein Bewenden hat (so auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Schweizerisches Bundesgericht] B 54/02 vom 21. März 2003, in Anwaltsrevue 2003 8, S. 272, und U 29/01 vom 4. Juli 2001).

5.

5.1. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren wird verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ; vgl. SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7, C 130/99 E. 5). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit gegenstandslos.

5.2. Mangels Nachweises der Bedürftigkeit kann die unentgeltliche Verbeiständung auch für den letztinstanzlichen Prozess nicht bewilligt werden (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder