Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_493/2008 KI-generiert

Welfare Support Appeal Non-Admission Due to Lack of Specificity

Geschäftsnummer 8C_493/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton regarding social welfare. The complainant appealed the court's ruling, arguing that the decision violated legal norms. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary formal requirements, lacking a sufficiently detailed and substantive justification for the claims made against the previous decision. Consequently, the court decided not to accept the appeal and chose not to impose any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Welfare Support Appeal Non-Admission Due to Lack of Specificity: The complainant appealed the court's ruling, arguing that the decision violated legal norms. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary formal requirements, lacking a sufficiently detailed and substantive justification for the claims made against the previous decision. Consequently, the court decided not to accept the appeal and chose not to impose any court costs.

Schlagwörter

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Fürsorge unentgeltliche Rechtspflege vereinfachtes Verfahren einzelne Grundrechte Fehlen materieller Voraussetzungen Verwaltungsbeschwerde Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained because a valid appeal was not presented.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the waiver of court fees.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_493/2008

Urteil vom 31. Juli 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

W.________, Beschwerdeführer,

gegen

Fürsorgebehörde X.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 24. April 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. April 2008 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG ; vgl. statt vieler das zur Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil vom 19. Mai 2008, 1C_380/2007),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls hinsichtlich einer sachbezogenen Begründung und den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht genügt,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Justizdepartement des Kantons Schwyz und dem Departement des Innern des Kantons Schwyz, Amt für Gesundheit und Soziales, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz