Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_490/2019 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Appeal by Insufficient Job Search Efforts

Geschäftsnummer 8C_490/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, represented by a labor union, who filed an appeal against a decision made by the Cantonal Court of Fribourg regarding unemployment insurance. The central issue was the qualification of this individual for unemployment benefits, based on their job search efforts between September and November 2017. The lower court deemed these efforts insufficient and affirmed the decision of the Employment Office to suspend the claimant's entitlement to unemployment benefits for ten days. The claimant failed to persuasively challenge the decision, merely reiterating previous arguments without sufficiently demonstrating any legal errors in the court's considerations. As a result, the appeal was inadmissible under simplified procedures, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Suspension Appeal by Insufficient Job Search Efforts: The central issue was the qualification of this individual for unemployment benefits, based on their job search efforts between September and November 2017. The lower court deemed these efforts insufficient and affirmed the decision of the Employment Office to suspend the claimant's entitlement to unemployment benefits for ten days. The claimant failed to persuasively challenge the decision, merely reiterating previous arguments without sufficiently demonstrating any legal errors in the court's considerations. As a result, the appeal was inadmissible under simplified procedures, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit substantiierte Begründung Beschwerdelegitimation Durchsuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court costs are not levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_490/2019

Urteil vom 7. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Movimentos - Deine Gewerkschaft,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für den Arbeitsmarkt AMA, Rechtsdienst, Boulevard de Pérolles 25, 1705 Freiburg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2019 (605 2018 318).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. Juli 2019 (Poststempel) gegen den, gemäss postamtlicher Bescheinigung von der Vertretung vom A.________ am 11. Juli 2019 in Empfang genommenen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2019,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. August 2019 an die Vertretung von A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 11. September 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen im angefochtenen Entscheid darlegte,

- weshalb die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine neue Arbeitsstelle in den Monaten September bis November 2017 objektiv gesehen als ungenügend zu betrachten seien,

- warum der Beschwerdeführer auf Grund der konkreten Umstände nicht in guten Treuen davon ausgehen durfte, bereits mit Arbeitsbemühungen geringeren Umfangs seiner Schadenminderungs- bzw. Mitwirkungspflicht hinreichend nachzukommen,

dass dies zur Bestätigung der von der Beschwerdegegnerin verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im Umfang von zehn Tagen führte,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, indem er im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das dazu Erwogene konkret auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen oder sonstwie rechtsfehlerhaft sein soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel