Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_490/2018 KI-generiert

Military Insurer's Denial of Coverage for Later Back Injury Upheld

Geschäftsnummer 8C_490/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual contesting a decision made by an administrative court regarding military insurance claims related to a medical condition. The individual had reported a small disc herniation as a subsequent issue from a previous health problem sustained in 1985. The insurance authority upheld its earlier ruling, stating that there was insufficient evidence to link the current condition to the prior injury, based on medical imaging results and the absence of indications that the previous surgery had negatively impacted the current claim. The judicial review found that the appeal lacked adequate justification for overturning the administrative decision, and thus the court did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Military Insurer's Denial of Coverage for Later Back Injury Upheld: The individual had reported a small disc herniation as a subsequent issue from a previous health problem sustained in 1985. The insurance authority upheld its earlier ruling, stating that there was insufficient evidence to link the current condition to the prior injury, based on medical imaging results and the absence of indications that the previous surgery had negatively impacted the current claim. The judicial review found that the appeal lacked adequate justification for overturning the administrative decision, and thus the court did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Militärversicherung (Prozessvoraussetzung) Militärversicherung Deckung der Krankenversicherung medizinische Gründe vordienstliche Gesundheitsschädigung ärztlicher Bericht Lumbalgie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) under the simplified procedure due to a manifest deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_490/2018

Urteil vom 30. Juli 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Suva, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018 (200 17 1039 MV).

Nach Einsicht

in die am 6. Juli 2018 überarbeitete Beschwerde vom 4. Juli 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Suva vom 17. Oktober 2017 bestätigt hat, wonach die am 6. November 2013 als Rückfall oder Spätfolge gemeldete kleine Diskushernie auf der Höhe L4/5 sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der nach MVG versicherten Gesundheitsschädigung im Jahre 1985 in Verbindung bringen lasse, dies weil

- die damals erstellten Computertomografien einen unauffälligen Befund des vom Beschwerdeführer nunmehr als geschädigt gemeldeten Segments L4/5 gezeigt hätten, und

- sich in den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür fänden, dass mit der monosegmentalen Operation vom 16. März 1988 auf der Etage L5/S1 ein Folgerisiko für das nunmehr betroffene Nachbarsegment geschaffen worden wäre oder dass beim Eingriff die darüber liegende Bandscheibe in irgendeiner Art und Weise kompromittiert worden wäre,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht,

dass es insbesondere nicht ausreicht, über möglicherweise bereits vorbestandene, bildgebend nicht erkennbare Risse zu spekulieren, trifft den Militärversicherer doch erst eine Leistungspflicht, wenn der Rückfall oder die Spätfolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel