Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute where the complainant challenged a decision by the Swiss Accident Insurance Institution regarding an accident insurance claim. The initial complaint was rejected by the cantonal court of Aargau because the complainant failed to submit an adequately reasoned appeal within the given deadline, despite being notified of this requirement. The complainant attempted to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal but did not adequately demonstrate how the lower court's decision was factually incorrect or violated federal law. Consequently, the Tribunal found the appeal procedurally deficient, leading to a decision of non-admission of the appeal. The complainant's request for free legal representation was also denied due to the appeal's lack of prospects for success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Procedural Deficiencies: The initial complaint was rejected by the cantonal court of Aargau because the complainant failed to submit an adequately reasoned appeal within the given deadline, despite being notified of this requirement. The complainant attempted to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal but did not adequately demonstrate how the lower court's decision was factually incorrect or violated federal law. Consequently, the Tribunal found the appeal procedurally deficient, leading to a decision of non-admission of the appeal. The complainant's request for free legal representation was also denied due to the appeal's lack of prospects for success.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings in the simplified procedure due to an obvious defect in substantiation.
The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.
The court waived the collection of court fees in this exceptional case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_489/2023
Urteil vom 29. August 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Mai 2023 (VBE.2022.337).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG ) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 23. Mai 2023 auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2022 am 13. September 2022 erhobene Beschwerde nicht ein. Dies, weil es der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2022 unterlassen hatte, innert der am 10. Oktober 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eine den minimalen Begründungsanforderungen genügende Beschwerde einzureichen.
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht nachvollziehbar auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Insbesondere soweit er die postalische Abhol- bzw. Postlagerungsfrist für die ihm am 22. September 2022 zugestellte verfahrensleitende Verfügung vom 19. September 2002 anruft, verschliesst sich dem Gericht, was er hinsichtlich der Rechtsmittelfrist daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Denn in dieser Verfügung wurde ihm (allein) mitgeteilt, dass er die Verbesserung - vorbehältlich einer noch länger laufenden Rechtsmittelfrist - innert zehn Tagen seit Erhalt dieses Schreibens vorzunehmen habe.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel