Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_489/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Accident Benefits Case

Geschäftsnummer 8C_489/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual, represented by their union, against a decision by the Cantonal Court of Fribourg regarding the termination of accident insurance benefits by the Swiss Accident Insurance Fund (Suva). The Suva had halted its benefits as of April 20, 2018, following an assessment that determined the complainant's injuries from a January 2018 accident, including a shoulder contusion, had healed within eight weeks and did not result in a partial rupture of the supraspinatus tendon as claimed. The complainant challenged this assessment without providing concrete evidence to dispute the factual findings and legal conclusions of the Cantonal Court, leading to an apparent reasoning deficiency in the complaint. Consequently, due to insufficient legal basis in the appeal submission, the Federal Tribunal decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Accident Benefits Case: The Suva had halted its benefits as of April 20, 2018, following an assessment that determined the complainant's injuries from a January 2018 accident, including a shoulder contusion, had healed within eight weeks and did not result in a partial rupture of the supraspinatus tendon as claimed. The complainant challenged this assessment without providing concrete evidence to dispute the factual findings and legal conclusions of the Cantonal Court, leading to an apparent reasoning deficiency in the complaint. Consequently, due to insufficient legal basis in the appeal submission, the Federal Tribunal decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Unfallversicherungsleistungen ärztlicher Bericht Versicherer Prozessvoraussetzung medizinische Gründe Rückzug der Zivilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the decision not to enter upon the appeal due to a manifest deficiency in the statement of grounds in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the dispositive for the decision to waive court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_489/2019

Urteil vom 7. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Movimentos - Deine Gewerkschaft,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2019 (605 2018 243).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. Juli 2019 (Poststempel) gegen den, der Vertretung von A.________ erstmals am 8. Juli 2019 erfolglos gegen Unterschrift zugestellten Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2019,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. August 2019 an die Vertretung von A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ),

dass daher die 30-tägige Rechtsmittelfrist in Berücksichtigung der vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2019 dauernden Gerichtsferien am 16. September 2019 abgelaufen ist (Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass innert dieser Frist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, die Suva habe ihre Leistungen per 20. April 2018 einstellen dürfen,

dass es dabei insbesondere näher ausführte, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 23. Januar 2018 eine Partialruptur der Supraspinatussehne zugezogen habe; ausgewiesen sei allein eine Schulterkontusion, welche spätestens nach acht Wochen als ausgeheilt zu gelten habe,

dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen konkret unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich Arztberichte anzurufen, welche die Beschwerden mit einer Partialruptur in Verbindung bringen, reicht genau so wenig aus wie darauf hinzuweisen, vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen zu sein,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel