Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_489/2017 KI-generiert

Appeal Admissibility Regarding Interim Order on Power of Attorney for Invalidity Insurance Files

Geschäftsnummer 8C_489/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning social assistance where the applicant challenges a decision from a cantonal administrative court regarding the validity of a power of attorney granted to a local council for accessing disability insurance records. The applicant was instructed to submit this power of attorney to avoid a potential reduction in social welfare benefits. The higher court confirmed that the applicant had the option to prevent such a reduction by complying with this requirement, but ultimately deemed the challenge to the lower court's ruling as inadmissible under the applicable procedural rules, concluding that the decision did not cause irreparable harm or warrant immediate review.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal Admissibility Regarding Interim Order on Power of Attorney for Invalidity Insurance Files: The applicant was instructed to submit this power of attorney to avoid a potential reduction in social welfare benefits. The higher court confirmed that the applicant had the option to prevent such a reduction by complying with this requirement, but ultimately deemed the challenge to the lower court's ruling as inadmissible under the applicable procedural rules, concluding that the decision did not cause irreparable harm or warrant immediate review.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistungskürzung Invalidenversicherung Sozialversicherungsverfahren Vollmacht Sistierung des Verfahrens Einhaltung der Fristen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal summarily because it was obviously inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees exceptionally.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

8C_37/2018 (2018-01-26)
Appeal on Social Assistance Inadmissibility Due to Failure to Exhaust Cantonal Remedies
«…nale Beschwerdeverfahren durchlaufen zu müssen, da das Bundesgericht in seinem Nichteintretensurteil vom 28. Juli 2017, 8C_489/2017, darauf hingewiesen habe, es werde ihm die Beschwerde gegen den allfälligen Leistungskürzungsentscheid offen stehen, da…»
8C_15/2018 (2018-01-22)
Appeal Against Administrative Instruction Regarding Attendance Checks and Subsistence Support Withholding
«…a die Urteile 8C_861/2017 vom 13. Dezember 2017, 8C_492/2017 vom 6. Dezember 2017, 8C_686/2017 vom 4. Oktober 2017 oder 8C_489/2017 und 8C_490/2017, jeweils vom 28. Juli 2017), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG…»
8C_686/2017 (2017-10-04)
Social Assistance Recipient v. Cantonal Administrative Court (Interlocutory Decision on Welfare Instructions)
«…ekürzt werden, gegen diese Verfügung der Rechtsmittelweg zum Bundesgericht offenstehen (Näheres dazu siehe etwa Urteile 8C_489/2017 vom 28. Juli 2017, 8C_844/2015 vom 22. Januar 2016, 8C_2/2015 vom 30. Januar 2015 oder 8C_806/2014 vom 17. November 201…»
8C_490/2017 (2017-07-28)
Lawyer's Appeal Against Reduced Legal Fee for Non-Appealable Social Assistance Decision Dismissed
«…pfängers den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 ebenfalls beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahren 8C_489/2017), dass das Bundesgericht mit heutigem Urteil auf diese Beschwerde im Verfahren 8C_489/2017 nicht eingetreten ist, weil…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_489/2017

Urteil vom 28. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Ehrendingen,

Brunnenhof 6, 5420 Ehrendingen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau

vom 30. Mai 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Juli 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2017,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),

dass im angefochtenen Entscheid die Rechtmässigkeit der Weisung zur Erteilung einer Vollmacht durch den Beschwerdeführer an den Gemeinderat Ehrendingen zur Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung gemäss Entscheid des Gemeinderates Ehrendingen vom 22. Februar 2016 bestätigt wird und die Vorinstanz den gemeinderätlichen Entscheid folgendermassen abgeändert hat: "Herr A.________ hat das IV-Vollmachtsformular bis 31. Juli 2017 unterzeichnet der Gemeindekanzlei zu retournieren. Unterlässt er dies wiederum, kann die materielle Hilfe ab 1. August 2017 um max. 30 % des Grundbedarfs (Fr. 295.80) auf Fr. 690.20 gekürzt werden. Diese Kürzung wird für max. sechs Monate befristet.",

dass bisher zufolge der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gewährten aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels noch keine Kürzung vorgenommen wurde und auch mit der vom kantonalen Gericht abgeänderten Weisung keine unmittelbare Kürzung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht,

dass der Beschwerdeführer nach wie vor die Möglichkeit hat, eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen durch Einreichen der geforderten Vollmacht zu verhindern oder einzugrenzen,

dass es sich daher beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (statt vieler: Urteil 8C_535/2016 vom 29. August 2016 mit Hinweisen),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),

dass weder solches behauptet noch ersichtlich ist, zumal über die effektiven Konsequenzen für das allfällige Nichtbefolgen der Weisung erst zu einem späteren Zeitpunkt abschliessend befunden wird,

dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den allfälligen Leistungskürzungsentscheid offenstehen wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; Urteil 8C_535/2016 vom 29. August 2016 mit Hinweisen),

dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des Leistungsanspruchs ergeben,

dass deshalb auch die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt sind,

dass die Beschwerde demzufolge offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juli 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz