Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_489/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court: Appeal Against Annulment of Invalidity Insurance Ruling Deemed Inadmissible as Interim Decision

Geschäftsnummer 8C_489/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a complaint filed by an individual challenging a decision made by the social insurance court of a Swiss canton regarding disability insurance. The individual contested a prior ruling that annulled a previous decision by the insurance provider and required further investigations before a new decision could be issued. The Swiss Federal Tribunal examined the admissibility of the complaint, noting that the lower court's ruling was essentially an interim decision which did not produce irreparable harm that could not be remedied by future appeals, nor did it significantly save time or costs in litigation. Consequently, the Tribunal determined that it would not entertain the complaint and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court: Appeal Against Annulment of Invalidity Insurance Ruling Deemed Inadmissible as Interim Decision: The individual contested a prior ruling that annulled a previous decision by the insurance provider and required further investigations before a new decision could be issued. The Swiss Federal Tribunal examined the admissibility of the complaint, noting that the lower court's ruling was essentially an interim decision which did not produce irreparable harm that could not be remedied by future appeals, nor did it significantly save time or costs in litigation. Consequently, the Tribunal determined that it would not entertain the complaint and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Eilvorabentscheidungsverfahren Überprüfung einer früheren Entscheidung Einrede der Verfassungswidrigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 144 V 50
Insured Person v. Social Insurance Institution: Revocation of Half-Invalidity Pension Based on Contradictory Medical Assessment
«…ück. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_489/2015 vom 23. Juli 2015 nicht ein. A.b Nach einer weiteren bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung bei…»
8C_409/2017 (2018-03-21)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Disability Pension for Pain Without Sufficient Organic Basis
«…ück. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_489/2015 vom 23. Juli 2015 nicht ein. A.b. Nach einer weiteren bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung bei…»
8C_701/2015 (2015-10-27)
Appeal Against Interlocutory Decision on Disability Pension Admissible Only Upon Irreparable Harm
«…it oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteil 8C_489/2015 vom 23. Juli 2015 mit Hinweisen), dass denn auch die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischen-entscheiden aus prozess…»
8C_723/2015 (2015-10-27)
Unemployment Insurance Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Interlocutory Appeal Criteria
«…it oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteil 8C_489/2015 vom 23. Juli 2015 mit Hinweisen), dass denn auch die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessö…»
8C_733/2015 (2015-10-15)
Appeal Inadmissible: Interlocutory Decision on Remand Lacks Immediate Appealability
«…it oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteil 8C_489/2015 vom 23. Juli 2015 mit Hinweisen), dass denn auch die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessö…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_489/2015 {T 0/2}

Urteil vom 23. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch

Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin,

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 3. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2015,

in Erwägung,

dass im vorinstanzlichen Entscheid, soweit er vom Beschwerdeführer angefochten wird, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde,

dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 und seitherige Rechtsprechung),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),

dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss,

dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f. sowie Urteile 8C_413/2013 vom 15. Juli 2013, 8C_459/2013 vom 9. Juli 2013, 8C_286/2013 vom 4. Juni 2013 und 8C_188/2012 vom 27. März 2012), weil der Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), ohne dass der angefochtene Entscheid - wie der Beschwerdeführer zu Unrecht anzunehmen scheint - im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet,

dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs 1lit. b BGG angezeigt ist,

dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteile 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012, 8C_268/2013 vom 3. Mai 2013 und 8C_906/2012 vom 7. Dezember 2012, je mit Hinweisen),

dass im Übrigen den Parteien - wie bereits erwähnt - nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, wobei auch die im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung gemäss dem in BGE 141 X xxx zu publizierenden Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 vom Beschwerdeführer genannten Gesichtspunkte vorgetragen werden können,

dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz