Legal Aid Candidate's Appeal on Social Welfare Matter Rejected for Insufficient Grounding of Federal Law Violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau das vom Beschwerdeführer im auf kantonalem Recht beruhenden Verfahren WBE.2024.246 (vgl. 3.1) gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte ihn am 9. August 2024 ein letztes Mal auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- innert gesetzter Frist zu bezahlen. Anderenfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dabei legte es näher dar, weshalb Letzterer voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein kann, was zur Ablehnung des Gesuchs führe
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 12 BV; Legal Aid Candidate's Appeal on Social Welfare Matter Rejected for Insufficient Grounding of Federal Law Violations: Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau das vom Beschwerdeführer im auf kantonalem Recht beruhenden Verfahren WBE.2024.246 (vgl. 3.1) gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte ihn am 9. August 2024 ein letztes Mal auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- innert gesetzter Frist zu bezahlen. Anderenfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dabei legte es näher dar, weshalb Letzterer voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein kann, was zur Ablehnung des Gesuchs führe
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule non-admittance (Nichteintreten) on the appeal in the simplified procedure because the appeal was insufficiently reasoned.
Used to rule an exception waiving the collection of court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_487/2024
Urteil vom 4. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Sozialausschuss Zurzach,
Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. Juli 2024 (WBE.2024.246).
Erwägungen:
1. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau das vom Beschwerdeführer im auf kantonalem Recht beruhenden Verfahren WBE.2024.246 (vgl.
BGE 148 V 114
E. 3.1) gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte ihn am 9. August 2024 ein letztes Mal auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- innert gesetzter Frist zu bezahlen. Anderenfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dabei legte es näher dar, weshalb Letzterer voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein kann, was zur Ablehnung des Gesuchs führe
2. Nach
Art. 95 lit. a BGG
kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss
Art. 95 lit. c-e BGG
abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in
Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 145 V 304
E. 1.2;
140 III 86
E. 2;
135 V 94
E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
3. Der Beschwerdeführer bringt nichts Derartiges vor. Allein pauschal Art. 12 (Recht auf Hilfe in Notlagen) und
Art. 29 Abs. 3 BV
(Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bei nicht aussichtslos erscheinenden Rechtsbegehren) anzurufen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz konkret dagegen verstossen haben soll, reicht nicht aus. Inwiefern
Art. 12 BV
einen über
Art. 29 Abs. 3 BV
hinausgehenden Anspruch auf kostenlose Prozessführung begründen oder
Art. 13 EMRK
verletzt sein soll, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar. Die Art und Weise der Prozessführung hat querulatorischen Charakter (siehe dazu
Art. 33 Abs. 2,
Art. 42 Abs. 7 und
Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG
),
4. Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der Beschwerdeführer darf indessen insbesondere bei gleichbleibenden künftigen Eingaben an das Bundesgericht nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel