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8C_487/2023 KI-generiert

Social Insurance Premium Reduction Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 8C_487/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision by the Social Insurance Institution of the Canton of Zurich concerning premium reduction. The initial complaint was dismissed by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich because it was submitted late. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing for leniency due to a clinic stay and difficulties in securing legal representation within the given deadlines. Despite being informed that deadlines for legal submissions cannot be extended, the appeal did not meet the legal requirements, as it lacked sufficient justification for why the previous factual findings were incorrect or violated federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Social Insurance Premium Reduction Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The initial complaint was dismissed by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich because it was submitted late. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing for leniency due to a clinic stay and difficulties in securing legal representation within the given deadlines. Despite being informed that deadlines for legal submissions cannot be extended, the appeal did not meet the legal requirements, as it lacked sufficient justification for why the previous factual findings were incorrect or violated federal law.

Schlagwörter

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Kantonale Sozialversicherung (Prämienverbilligung) Prämienherabsetzung Sozialversicherungsverfahren Verfahrensrügen Versicherungsprämie gesetzliche Verfahrensfrist Herabsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court fees exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_487/2023

Urteil vom 20. September 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantonale Sozialversicherung (Prämienverbilligung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. Juli 2023 (KV.2023.00031).

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ( BGE 123 V 335 ).

2. Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2023 ausdrücklich hingewiesen.

3. Die Vorinstanz legte in der gemäss postamtlicher Bescheinigung am 4. August 2023 zugestellten Verfügung vom 21. Juli 2023 dar, weshalb sie auf die gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 20. März 2023 in Sachen Prämienverbilligung gerichtete Beschwerde vom 22. Mai 2023 nicht eintrat (verspätete Beschwerdeerhebung).

4. Die bundesgerichtliche Rechtsmittelfrist ist gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 14. September 2023 abgelaufen. Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb das darauf beruhende Nichteintreten gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnte. Allein unter Verweis auf einen vom 8. bis 30. Mai 2023 dauernden Klinikaufenthalt um Nachsicht zu ersuchen, reicht klarerweise nicht aus. Eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist, worum der Beschwerdeführer am letzten Tag des Fristenlaufs unter Verweis auf die bisher erfolglose Suche um eine qualifizierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 14. September 2023 ersucht, ist - wie ihm bereits am 10. August 2023 mitgeteilt worden ist - nicht möglich.

5. All dies führt zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. September 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel