Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_487/2016 KI-generiert

Unemployment Insurance Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_487/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding unemployment insurance, specifically addressing an earlier decision made by the Cantonal Court of Schaffhausen on June 17, 2016. The complainant argues against the rejection of their claim for unemployment benefits, which was based on alleged misconduct including repeated violations of instructions and agreements during their employment. The court proceedings emphasize the necessity for the complainant to provide a clear and relevant justification for their appeal, but it is determined that the complainant failed to adequately address the key issues raised by the previous decision, leading to the court's choice not to accept the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: The complainant argues against the rejection of their claim for unemployment benefits, which was based on alleged misconduct including repeated violations of instructions and agreements during their employment. The court proceedings emphasize the necessity for the complainant to provide a clear and relevant justification for their appeal, but it is determined that the complainant failed to adequately address the key issues raised by the previous decision, leading to the court's choice not to accept the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verfahrensmangel Arbeitslosigkeit Fehlen materieller Voraussetzungen Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the defect in the statement of grounds was obvious, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_487/2016

Urteil vom 25. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Schaffhausen

vom 17. Juni 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. Juli 2016 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2016,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Juli 2016 an A._______, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A._______ am 15. August 2016eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),

dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb die Kasse den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf 31 Taggelder einstellen durfte,

dass sie namentlich erwog, durch den beweismässig erstellten wiederholten Verstoss gegen Weisungen und Abmachungen habe der Beschwerdeführer eine Kündigung des später zur Arbeitslosigkeit führenden Arbeitsverhältnisses bewusst in Kauf genommen,

dass der Beschwerdeführer dies nicht hinreichend klar in Abrede stellt, statt dessen ausserhalb dieser Frage Stehendes wie angebliches Fehlverhalten von anderen Mitarbeitern gegenüber der Arbeitgeberin und Missstände in der Lebensmittelbewirtschaftung näher erörtert,

dass es damit an einer sachbezogenen Beschwerdebegründung fehlt,

dass dieser Mangel offensichtlich ist, womit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel