Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Social Assistance Restitution Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the applicant challenged a decision made by the Appellate Court of Basel-Stadt regarding social assistance. The court had upheld a retroactive repayment demand for social assistance funds amounting to CHF 15,744 and interest due to the applicant's failure to promptly disclose the receipt of a Turkish state pension. The applicant argued against the legitimacy of the pension payments but did not sufficiently address the main concern of whether they had concealed received funds from the social welfare authority. Consequently, the court found significant gaps in the applicant's rationale, leading to the dismissal of the appeal on procedural grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Social Assistance Restitution Due to Insufficient Justification: The court had upheld a retroactive repayment demand for social assistance funds amounting to CHF 15,744 and interest due to the applicant's failure to promptly disclose the receipt of a Turkish state pension. The applicant argued against the legitimacy of the pension payments but did not sufficiently address the main concern of whether they had concealed received funds from the social welfare authority. Consequently, the court found significant gaps in the applicant's rationale, leading to the dismissal of the appeal on procedural grounds.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to a clear defect in the reasoning, applying the simplified procedure.
Used to decide upon the exceptional waiver of court fees.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_486/2018
Urteil vom 30. Juli 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 22. Mai 2018 (VD.2018.12).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Juli 2018 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 22. Mai 2018,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die dabei zulässigen Beschwerdegründe; die Verletzung blossen kantonalen Rechts fällt nicht darunter,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz den Rückerstattungsentscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 26. September 2017 über Fr. 15'744.- nebst aufgelaufenem Zins von Fr. 2'617.45 bestätigte, weil
a) der seit Juli 2012 eine monatliche Altersrente des türkischen Staates beziehende Beschwerdeführer dies der Sozialhilfebehörde in pflichtwidriger Weise erst am 8. Januar 2015 mitgeteilt habe und
b) dadurch die unrechtmässige Auszahlung von Sozialhilfegeldern im vom Departement festgelegten Umfang erwirkt habe, was gestützt auf § 19 Abs. 1 SHG/BS eine Rückforderung dieser Gelder erlaube,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, es insbesondere nicht ausreicht, die Rechtmässigkeit der Rentenleistungen aus der Türkei in Abrede zu stellen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern dies für die vorliegend allein zu beantwortende Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Sozialhilfebehörde ihm tatsächlich zugeflossene Gelder verschwiegen hat, von Belang sein soll,
dass es ebenso wenig genügt, von der Vorinstanz ausdrücklich vom Streitgegenstand Ausgenommenes (Behandlung eines Erlassgesuchs nach § 19 Abs. 2 SHG/BS) letztinstanzlich zu thematisieren, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern dieses Vorgehen des kantonalen Gerichts verfassungswidrig sein soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Prozesskostenbefreiung als gegenstandslos geworden erweist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juli 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel