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8C_485/2025 KI-generiert

Insurance Institution v. Plaintiff: Inadmissibility of Appeal Against Interim Decision on Disability Pension Suspension

Geschäftsnummer 8C_485/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die bisher an den Beschwerdeführer ausgerichtete Invalidenrente aufgrund des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezugs vorläufig per 1. Oktober 2023 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juli 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insurance Institution v. Plaintiff: Inadmissibility of Appeal Against Interim Decision on Disability Pension Suspension: Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend ist ein Nachteil, wenn er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Sistierung der Invalidenrente Vorsorgeeinrichtung Vorläufige Leistungen Invalidenleistungen des Versicherten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Invalidenrentenrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 138 V 271
Swiss Federal Supreme Court on Appealability of Medical Expert Opinion Orders in Social Insurance Cases
BGE 150 II 346
Ohnehin obliegt es generell der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen).
BGE 150 III 248
Nicht wieder gutzumachend ist ein Nachteil, wenn er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 III 248 E.
BGE 133 V 645
Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Interlocutory Remand on Legal Aid and Costs
BGE 142 II 363
Swissgrid v. ElCom: Appeal Deadlines for Interlocutory Cost Decisions in Tariff Referrals
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Tribunal applies this article for the decision not to enter into the appeal due to obvious inadmissibility and insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_485/2025

Urteil vom 9. Oktober 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Joël Burgunder,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2025 (C-655/2024).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die bisher an den Beschwerdeführer ausgerichtete Invalidenrente aufgrund des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezugs vorläufig per 1. Oktober 2023 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juli 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

2. Der vorinstanzliche Entscheid beurteilt die Zulässigkeit der vorläufigen Sistierung der laufenden Invalidenrente während des Rentenrevisionsverfahrens. Da er demnach nur einen Schritt im Rahmen des Hauptverfahrens (Rentenrevision) zum Gegenstand hat und das Verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (Urteil 8C_710/2016 vom 28. August 2017 E. 3; siehe auch BGE 138 V 271 E. 2.1).

2.1. Die Anfechtbarkeit setzt alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).

2.2. Ohnehin obliegt es generell der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend ist ein Nachteil, wenn er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.2. Ein solcher nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil ist weder behauptet, noch ist er ersichtlich (E. 2.2 hiervor), was insbesondere für die Kostenregelung im vorinstanzlichen Zwischenurteil gilt (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese können die Verfahrensparteien gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zu einem späteren Zeitpunkt beim Bundesgericht anfechten, womit der letztinstanzliche Rechtsschutz hinreichend gewährleistet ist (dazu insbesondere BGE 142 II 363 E. 1.1 mit Hinweisen).

3.3. Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG scheidet ebenfalls aus. Denn mit der Beschwerde kann unter den hier gegebenen Umständen kein sofortiger Entscheid in der Sache (durch das Bundesgericht) bewirkt werden.

4. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG.

5. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel