Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_485/2020 KI-generiert

Appeal Against Invalidity Pension Refusal Inadmissible Due to Insufficient Complaint

Geschäftsnummer 8C_485/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged the decision of the Social Insurance Court of the Canton of Aargau, which upheld the denial by the Disability Insurance Office of the canton regarding his claims for a disability pension and professional reintegration measures. The complainant argued that the psychiatric evaluation used to deny his claims was flawed, as the psychiatrist allegedly based his opinion on a preconceived notion of the complainant's condition without considering new diagnoses. However, the court found that the complainant did not provide sufficient reasoning to substantiate these criticisms or demonstrate a significant change in his medical condition since the previous pension decision in 2007. Consequently, the complaint was not entered into further consideration due to the lack of a properly grounded appeal, as required by law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Against Invalidity Pension Refusal Inadmissible Due to Insufficient Complaint: The complainant argued that the psychiatric evaluation used to deny his claims was flawed, as the psychiatrist allegedly based his opinion on a preconceived notion of the complainant's condition without considering new diagnoses. However, the court found that the complainant did not provide sufficient reasoning to substantiate these criticisms or demonstrate a significant change in his medical condition since the previous pension decision in 2007. Consequently, the complaint was not entered into further consideration due to the lack of a properly grounded appeal, as required by law.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Sachverständigengutachten medizinische Gründe Beschwerdelegitimation begründeter Entscheid unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted (no entry upon the merits) in simplified procedure because of a manifest procedural defect (insufficient argumentation).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court fees based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_485/2020

Urteil vom 25. September 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Juli 2020 (VBE.2020.9, VBE.2020.137).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. August 2020 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Juli 2020,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 19. August und 2. September 2020 eingereichten Eingaben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156, je mit Hinweisen),

dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2019 bzw. 11. Februar 2020 zu Recht sowohl eine Invalidenrente als auch berufliche Massnahmen verwehrt,

dass sie dabei ausführte, wie bei einer wie im vorliegenden Fall erfolgten Neuanmeldung zum Rentenbezug zu verfahren ist, nämlich dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand oder andere andere tatsächliche Verhältnisse, die bei näherer Betrachtung geeignet sind, den Rentenanspruch zu beeinflussen, seit dem letzten materiellen Rentenentscheid massgeblich verändert haben, ehe bejahendenfalls eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat,

dass sie massgeblich auf das am 20. August 2019 ergänzte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. April 2019 abstellte, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem erstmaligen Rentenbescheid von 12. September 2007 unverändert geblieben sei,

dass sie bezogen auf die von der IV-Stelle verweigerte Hilfestellung bei der Stellensuche ausführte, eine den Beschwerdeführer bei der Stellensuche beeinträchtigende spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art sei weder geltend gemacht noch erkennbar,

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben einlässlich seine Leidensgeschichte schildert,

dass er darüber hinaus das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ im Wesentlichen mit dem Argument kritisiert, dieser sei zu Unrecht von einem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesenen ADHS- und Asperger-Autismus-Syndrom ausgegangen; diese Einschätzung beruhe auf einer vorgefassten Meinung und fehlender Fachkompetenz; warum dies so sein soll, legt er indessen nicht näher dar; lediglich sinngemäss zu behaupten, dies sei so, weil Ärzte der Psychiatrische Dienste C.________ AG eine solche Diagnose gestellt hätten, reicht genauso wenig aus, wie pauschal die Untersuchungsdauer zu kritisieren und zusätzliche neurologische Abklärungen zu fordern,

dass die gegen die Beweiswertigkeit des ergänzten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B.________ gerichteten Vorbringen insgesamt nicht über das hinausgehen, was als letztinstanzlich nicht zulässige appellatorische Kritik zu bezeichnen ist,

dass damit keine hinreichend begründete Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegt,

dass dieser Mangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um Prozesskostenbefreiung als gegenstandslos geworden erweist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse D.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel