Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_485/2009 KI-generiert

Invalidity Benefits Appeal: Mixed Method vs. General Income Comparison for Calculating Disability Degree

Geschäftsnummer 8C_485/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a woman diagnosed with ovarian cancer in 2002, alongside other health issues, sought an invalidity pension from the cantonal disability insurance office, which was denied due to insufficient invalidity level. The cantonal social insurance court upheld this decision, leading the woman to appeal to the Federal Tribunal for a partial invalidity pension starting from 2005 or, alternatively, for a reassessment of her invalidity degree. The central issue revolved around the method used to evaluate her invalidity, with the woman arguing for a different assessment approach than the one applied by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 8 ATSG; Invalidity Benefits Appeal: Mixed Method vs. General Income Comparison for Calculating Disability Degree: The cantonal social insurance court upheld this decision, leading the woman to appeal to the Federal Tribunal for a partial invalidity pension starting from 2005 or, alternatively, for a reassessment of her invalidity degree. The central issue revolved around the method used to evaluate her invalidity, with the woman arguing for a different assessment approach than the one applied by the lower court.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Teilerwerbstätigkeit) Ermittlung des Invalideneinkommens Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen Einkommensvergleich Versicherungsleistungen erwerbstätige Personen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was disposed of in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 64 BGG

The application for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_485/2009

Urteil vom 7. August 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Kathriner.

Parteien

E.________,

vertreten durch die Stadt Zürich Support Sozialdepartement,

Werdstrasse 75, 8036 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. März 2009.

Sachverhalt:

Bei der 1957 geborenen E.________ wurde im März 2002 ein Oviarkarzinom diagnostiziert. Zusätzlich stellten die Ärzte insbesondere ein rezidivierendes zervikocephales Syndrom nach einem Schleudertrauma-Äquivalent im Jahr 2004 mit vertebrogenem Schwindel und ein intermittierendes Asthma bronchiale fest. Mit Verfügung vom 27. August 2007 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades einen Anspruch auf Invalidenrente.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2009 ab.

E.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente ab April 2005. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Berechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen; ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_218/2008 vom 20. März 2009 E. 1). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine Rechtsfrage liegt demgegenüber vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteil 8C_292/2009 vom 10. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.

2.1 Im angefochtenen Entscheid wurden nebst den einschlägigen intertemporalrechtlichen Grundsätzen die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität ( Art. 8 ATSG ), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (aArt. 28 Abs. 1 IVG), die Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ; aArt. 28 Abs. 2 IVG) sowie die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (aArt. 28 Abs. 2ter IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig legte die Vorinstanz auch dar, dass für die Beurteilung der Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen sind. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 125 V 146 E. 2c S. 150).

2.2 Umstritten ist die Methode der Invaliditätsbemessung. Während das kantonale Gericht die gemischte Methode für anwendbar erklärt hat, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Invalidität sei - unter Berücksichtigung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit - nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln.

2.2.1 Die Vorinstanz stufte die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 70 % erwerbs- und zu 30 % im Haushalt tätig ein. Sie stützte sich bei der Beurteilung der Statusfrage auf die Befragung im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 13. März 2007, bei der die Beschwerdeführerin angab, als Gesunde würde sie im Rahmen von 70 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei diesem Ausmass sei sie finanziell nicht mehr vom Sozialamt abhängig und habe auch noch Zeit für sich selbst. Zur Begründung verwies die Vorinstanz zudem auf den Umstand, dass die unverheiratete Beschwerdeführerin bereits zuvor bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens regelmässig befristete Arbeitsverhältnisse, meist als Schwesternhilfe, im Umfang von 80 % bis 100 % eingegangen war, jeweils gefolgt von Arbeitsunterbrüchen. Dabei erzielte sie in den Jahren 1995 bis 2001 relativ bescheidene Einkommen von insgesamt durchschnittlich Fr. 28058.- (maximal Fr. 36128.- und minimal Fr. 12682.-) pro Jahr. Dieser Umstand bestätigt zusätzlich die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie als Gesunde lediglich teilerwerbstätig wäre.

2.2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, lässt die auf einer Würdigung der konkreten Verhältnisse beruhende vorinstanzliche Feststellung der hypothetischen Erwerbstätigkeit nicht als qualifiziert unrichtig im Sinne des in E. 1 hiervor Dargelegten erscheinen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die IV-Stelle hätte sie anlässlich der Befragung über die erwerblichen Verhältnisse über ihre Rechte und Pflichten im Sinne von Art. 27 ATSG aufklären müssen, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Denn Sinn und Zweck der Abklärung war es, die Versicherte unvoreingenommen zum Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit als Gesunde Stellung nehmen zu lassen. Auch der Einwand in der Beschwerde, wonach bei alleinstehenden Personen mit reduziertem Beschäftigungsgrad nicht automatisch der Aufgabenbereich Haushalt zu berücksichtigen sei (vgl. BGE 131 V 51 ), erweist sich als unbehelflich. Denn hierzu bedürfte es Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum gezielt im Hinblick auf die Freizeitgestaltung, etwa in Form eines intensiv betriebenen Hobbys, reduziert hätte (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 609/05 vom 1. Februar 2006 E. 4.3.2). Solche liegen nicht vor. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

3. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne Durchführung des Schriftenwechsels erledigt wird.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 BGG ).

5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Kathriner