Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_484/2023 KI-generiert

Unemployment Insurance Overpayment Reimbursement: Lack of Reliance on Allegedly Incorrect Information

Geschäftsnummer 8C_484/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint against a decision by the Zurich Cantonal Social Insurance Court, which upheld a reimbursement order issued by the unemployment insurance fund. The order, dated August 11, 2022, required the individual to repay CHF 6,556.90 in overpaid unemployment benefits. The dispute centered around the incorrect advice allegedly given regarding the creditability of work performed for a personnel leasing company. The court found that the individual did not make decisions based on this incorrect information that they would not have otherwise made, thus they could not benefit from this claim. The appeal failed to adequately demonstrate any errors in fact-finding or legal missteps by the lower court, resulting in the complaint being dismissed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Overpayment Reimbursement: Lack of Reliance on Allegedly Incorrect Information: The order, dated August 11, 2022, required the individual to repay CHF 6,556.90 in overpaid unemployment benefits. The dispute centered around the incorrect advice allegedly given regarding the creditability of work performed for a personnel leasing company. The court found that the individual did not make decisions based on this incorrect information that they would not have otherwise made, thus they could not benefit from this claim. The appeal failed to adequately demonstrate any errors in fact-finding or legal missteps by the lower court, resulting in the complaint being dismissed.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Rückerstattung von Versicherungsleistungen unrichtige Sachverhaltsfeststellung Arbeitslosigkeit Überversicherung Erschleichen einer Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule non-admission (Nichteintreten) on the appeal due to an obvious defect in substantiation (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide to waive court fees for the appellant in this specific instance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_484/2023

Urteil vom 13. September 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2023 (AL.2022.00208).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten die von der Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 11. August 2022 verfügte Rückerstattung zu viel ausbezahlter Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 6'556.90. Hinsichtlich der geltend gemachten Falschauskunft betreffend die Anrechenbarkeit bzw. Nichtanrechenbarkeit der für den Personalverleiher ausgeübten Tätigkeiten erwog das Gericht, der Beschwerdeführer habe im Vertrauen hierauf keine Dispositionen getroffen, die er sonst so nicht getroffen hätte, womit er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.

3. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein die zur Feststellung fehlender Dispositionen führenden Erwägungen pauschal als spekulativ zu rügen, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. September 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel