Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_484/2022 KI-generiert

Unemployment Insurance Overpayment Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 8C_484/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal proceeding concerning an individual who appealed against a decision made by the social insurance court of the Canton of Zurich regarding a refund obligation of 10,938.65 Swiss Francs, determined by the unemployment benefits office on December 21, 2020. The appellant sought the waiver of this obligation, claiming that the repayment demand resulted from unjustified benefit claims. The previous court determined that the individual's conduct, which contributed to the unjustified receipt of benefits, was grossly negligent, thereby disqualifying them from the requested waiver. The appellant repeated arguments previously presented without adequately addressing the rationale provided by the lower court, failing to demonstrate how its factual findings were incorrect or legally flawed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Overpayment Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The appellant sought the waiver of this obligation, claiming that the repayment demand resulted from unjustified benefit claims. The previous court determined that the individual's conduct, which contributed to the unjustified receipt of benefits, was grossly negligent, thereby disqualifying them from the requested waiver. The appellant repeated arguments previously presented without adequately addressing the rationale provided by the lower court, failing to demonstrate how its factual findings were incorrect or legally flawed.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Leistungsbezug Fehlen materieller Voraussetzungen Arbeitslosigkeit Schulderlass Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure due to formal deficiencies (lack of reasoned argument).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_484/2022

Urteil vom 23. September 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2022 (AL.2021.00203).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. August 2022 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung der Einzelfirma A.________ am 9. August 2022 ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2022,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. August 2022 an die A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 14. September 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb der von der Beschwerdeführerin anbegehrte Erlass der mit Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 21. Dezember 2020 rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsschuld von Fr. 10'938.65 ausgeschlossen ist,

dass sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten näher dargelegt hat, inwiefern das den ungerechtfertigten Leistungsbezug in der Höhe von Fr. 10'938.65 zeitigende Verhalten der Beschwerdeführerin als grobfahrlässig und damit den geforderten Erlass verunmöglichend zu bewerten ist,

dass die Beschwerdeführerin allein das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, ohne dabei über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinauszugehen; inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, wird nicht dargelegt,

dass dieser Mangel offensichtlich ist,

dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Unia Arbeitslosenkasse schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel