Disability Insurance Benefits Appeal Dismissed for Insufficient Legal Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case before the Swiss Federal Tribunal involved a complaint by an individual against a decision made by the Zurich Social Insurance Court regarding invalidity insurance. The individual challenged the court's ruling, arguing that it failed to adequately consider essential evidence and allegations, particularly regarding the sufficiency of a medical report from a specific center. However, the Tribunal found that the complaint did not meet the legal requirements for a valid appeal, specifically failing to address the court's reasoning sufficiently or demonstrate any legal violations. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the appeal, and no court costs were assessed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG; Disability Insurance Benefits Appeal Dismissed for Insufficient Legal Substantiation: The individual challenged the court's ruling, arguing that it failed to adequately consider essential evidence and allegations, particularly regarding the sufficiency of a medical report from a specific center. However, the Tribunal found that the complaint did not meet the legal requirements for a valid appeal, specifically failing to address the court's reasoning sufficiently or demonstrate any legal violations. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the appeal, and no court costs were assessed.
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KI-generiertUsed to establish that the simplified procedure applies in cases of inadmissibility under Art. 108 para. 1.
Used to establish that the single judge is competent due to the simplified procedure under Art. 108 para. 1.
Used to rule that the appeal is inadmissible because the grounds of appeal did not meet the legal requirements.
Used to decide that the court fees are waived due to the circumstances of the case (inadmissible appeal).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_484/2015
Urteil vom 7. August 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 2. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2015,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde der Versicherten vom 2. Juli 2015 den vorgenannten Erfordernissen nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der Schlüssigkeit des Gutachtens des Zentrums B.________ vom 8. Juli 2013 - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
dass sich die Versicherte in ihrer Beschwerdeschrift nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran der in bloss pauschaler Weise erhobene Einwand eines ungenügend abgeklärten rechtserheblichen Sachverhalts resp. einer Überschreitung des Ermessens nichts ändert,
dass auch die nachträglich aufgelegten Arztberichte (Dr. med. C.________ vom 23. Juli 2015; Klinik D.________ vom 16. Juni und 8. Juli 2015) zu keiner andern Beurteilung zu führen vermögen, weil sie erstmals beim Bundesgericht eingereicht werden ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) und daher im letztinstanzlichen Verfahren zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können ( BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 und 5 S. 395; je mit weiteren Hinweisen),
dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz