Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_484/2009 KI-generiert

Disability Insurance Appeal Dismissed Over Interlocutory Judgment on Further Medical Investigations

Geschäftsnummer 8C_484/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute concerning invalidity insurance where the administrative body had initially rejected a claim for a partial pension. The claimant appealed this decision, leading to the administrative court deciding in favor of the claimant and ordering the administrative body to reconsider the case after further medical evaluation. The administrative body then filed a complaint against this ruling, seeking to overturn the court's decision. However, the Supreme Court determined that the conditions for challenging the intermediate court ruling were not met, as the decision pertained to additional investigations rather than a final resolution, ultimately deciding not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Disability Insurance Appeal Dismissed Over Interlocutory Judgment on Further Medical Investigations: The claimant appealed this decision, leading to the administrative court deciding in favor of the claimant and ordering the administrative body to reconsider the case after further medical evaluation. The administrative body then filed a complaint against this ruling, seeking to overturn the court's decision. However, the Supreme Court determined that the conditions for challenging the intermediate court ruling were not met, as the decision pertained to additional investigations rather than a final resolution, ultimately deciding not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung anfechtbarer Zwischenentscheid Invaliditätsversicherung Beweisverhandlung Zusatzversicherung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained under the simplified procedure because the prerequisites for challenging the cantonal decision were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_484/2009

Urteil vom 29. Juni 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

U.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 27. April 2009.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. April 2009, mit welchem die Beschwerde des U.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 24. September 2008 ([samt Berechnungsverfügung] betreffend Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Juni 2006) gutgeheissen und die Streitsache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der die IV-Stelle beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass unbestrittenermassen im Umstand der vorinstanzlichen Rückweisung der Sache zur weiteren (medizinischen) Erhebung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss der in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG genannten Eintretensvoraussetzung zu erblicken ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483 f. mit Hinweisen),

dass entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin sodann das alternative Tatbestandserfordernis des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenfalls nicht erfüllt ist, da zwar die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, durch kantonale Rückweisungsentscheide, mit denen, wie im vorliegend zu beurteilenden Fall, einzig eine - nicht zum Vornherein als unnötige und nicht zum Ziel führende Massnahme zu wertende - ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, nach der Rechtsprechung indessen regelmässig kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne des Gesetzes verursacht wird (Urteile 8C_1038 vom 20. April 2009 E. 2.2.1 und 2.2.2 sowie 8C_206/2009 vom 3. April 2009, je mit weiteren Hinweisen), zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist (vgl. statt vieler Urteil 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen),

dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung des kantonalen Entscheids somit nicht gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist,

dass sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos erweist (Urteil 9C_922/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5 mit Hinweis),

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl