Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_484/2008 KI-generiert

SUVA v. Insured: Invalidity Pension Calculation Post-Accident

Geschäftsnummer 8C_484/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute related to accident insurance between a federal insurance institution and an individual who sustained a permanent health impairment from a workplace accident. Initially, the insurance institution provided a compensation for a 15% impairment due to the accident, but later denied the individual's claim for an invalidity pension based on a 9.23% disability assessment. The individual appealed this decision, and the cantonal court partially upheld the appeal, granting a pension based on a 20% loss of earning capacity. The federal insurance institution then contested this ruling in a higher court, leading to further deliberations on the criteria for determining the degree of disability and the potential impacts of various socio-economic factors on the individual's earning capacity.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 7 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG; SUVA v. Insured: Invalidity Pension Calculation Post-Accident: Initially, the insurance institution provided a compensation for a 15% impairment due to the accident, but later denied the individual's claim for an invalidity pension based on a 9.23% disability assessment. The individual appealed this decision, and the cantonal court partially upheld the appeal, granting a pension based on a 20% loss of earning capacity. The federal insurance institution then contested this ruling in a higher court, leading to further deliberations on the criteria for determining the degree of disability and the potential impacts of various socio-economic factors on the individual's earning capacity.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Invalidenrente der Unfallversicherung Bemessung des versicherten Verdienstes ausländische Rente Integritätsentschädigung Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal's binding nature on the factual findings in accident insurance cases.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the Federal Tribunal's power to apply the law ex officio.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive orders (1. to 7.).

Art. 64 Abs. 4 BGG

Cited in relation to the subsequent obligation of the respondent to reimburse the court for the granted legal aid.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Granted the respondent's request for legal aid because the conditions were met.

Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG

Cited in the reasoning for the division of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to determine the apportionment of court costs based on the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning for granting the respondent a reduced party compensation.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning stating that the appellant is not entitled to compensation.

Art. 95 f. BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal in public law matters based on legal violations.

Art. 97 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal's binding nature on the factual findings in accident insurance cases.

Art. 16 ATSG

Cited in the reasoning regarding the applicable legal provisions on the calculation of the degree of disability using the income comparison method.

Art. 7 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning regarding the applicable legal provisions on incapacity for work.

Art. 18 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning to define the basis for the claim to an invalidity pension.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BGE 146 V 16
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«…dlich - ohne Missachtung der zitierten bundesgerichtlichen Praxis ( BGE 126 V 75 ; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 51 S. 181, 8C_484/2008 E. 5.2.2) - bei der Berechnung des Invalideneinkommens untersucht werden. 6.2.3 Wie die IV-Stelle zu Recht rügt, geht d…»
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UV.2020.40 (2021-04-19) · sg
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_484/2008

Urteil vom 4. Juni 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, Baur Laubscher Borer Bertossa.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2008.

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Beschwerdeführerin) richtete dem 1968 geborenen, als Hilfsdachdecker erwerbstätig gewesenen H.________ für den ihm aus dem obligatorisch versicherten Berufsunfall vom 28. März 2001 dauerhaft verbleibenden Gesundheitsschaden eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.- auf Grund einer Integritätseinbusse von 15 % aus (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. Oktober 2004). Mit Verfügung vom 7. März 2006, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 14. November 2006, verneinte die SUVA bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 9,23 % den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des H.________ hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 16. Januar 2008 teilweise gut und verpflichtete die SUVA, dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 20 % auszurichten.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

Während H.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1 Fest steht und unbestritten ist, dass dem Beschwerdegegner gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung trotz unfallbedingter Beeinträchtigungen eine angepasste wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit bei einer Sitzdauer von ununterbrochen maximal zwei Stunden ganztags aus medizinischer Sicht ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Das Anforderungsprofil der seit Januar 2005 mit einem Pensum von 50 % ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer entspricht dabei nicht optimal den zu berücksichtigenden Limitierungen.

2.2 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der vor dem Unfall bei verschiedenen Arbeitgebern vorwiegend als Hilfsdachdecker voll erwerbstätig gewesene Versicherte in einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit eine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse von mehr als 10 % (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG ) erleidet.

3.

3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 1 ATSG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) und den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3 S. 224 mit Hinweis), die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge ( BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481). Richtig ist auch der Hinweis auf den im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.2 Mit Blick auf die vom kantonalen Gericht durchgeführte Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat das Bundesgericht in BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 unlängst erkannt:

Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte ( BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind ( BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen.

3.3 Weiter präzisierte das Bundesgericht mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009, dass der tatsächlich erzielte Verdienst erst - aber immerhin - dann im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. deutlich unterdurchschnittlich ist, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht, dass jedoch eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in dem Umfang erfolgt, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (E. 6.1.2 und 6.1.3). Zudem hielt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen des Parallelisierungsabzuges ( BGE 134 V 322 ) und des Leidensabzuges ( BGE 126 V 75 ) insofern in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen, als dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (E. 6.2).

4. Die Parteien sind sich einig, dass das dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legende Valideneinkommen im Jahr 2006 gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung Fr. 57'480.- beträgt und somit 8,24 % unter dem branchenüblichen Durchschnittslohn von im Baugewerbe tätigen Männern auf dem Anforderungsniveau 4 liegt (vgl. LSE 2006, Tabelle TA1, Zeile 45). Unbestritten ist ferner, dass das Invalideneinkommen - wie üblicherweise - auf der Basis des gesamtschweizerischen Durchschnittseinkommens im privaten Sektor (LSE 2006, Tabelle TA1, Zeile "TOTAL") von Männern auf dem Anforderungsniveau 4 zu ermitteln ist und dieser Wert hier Fr. 59'197.32 beträgt. Auch der von der SUVA berücksichtigte leidensbedingte Abzug von 10 % wird von keiner Seite in Frage gestellt.

5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mangels Deutlichkeit der Abweichung des Valideneinkommens vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn von bloss 8,24 % seien die Vergleichseinkommen - entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts - nicht zu parallelisieren. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht auf Grund des Ausländerstatus des Versicherten einen um zusätzliche 5 % erhöhten leidensbedingten Abzug von insgesamt 15 % (statt nur 10 % gemäss Einspracheentscheid der SUVA) berücksichtigt.

5.1 Gemäss der dargelegten neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3.2 und 3.3) ist hier der nach den LSE-Tabellenlöhnen ermittelte Ausgangswert des Invalideneinkommens (Fr. 59'197.32 gemäss E. 4) zwar nicht um 8,24 %, so doch immerhin um 3,24 % herabzusetzen, um der Unterdurchschnittlichkeit des tatsächlich erzielten Verdienstes in der bis zum Unfall ausgeübten Tätigkeit angemessen Rechnung zu tragen. Nach Parallelisierung resultiert ein Betrag von Fr. 57'279.33 (= Fr. 59'197.32 x 0,9676).

5.2

5.2.1 Laut angefochtenem Entscheid verdienen Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalterstatus (B-Bewilligung) an Arbeitsstellen mit den niedrigsten Anforderungen zufolge einer Medienmitteilung des BFS zur LSE 2006 vom 13. November 2007 im Vergleich zu ihren Schweizer Kolleginnen und Kollegen weniger. Der Versicherte, welcher "nur" eine B-Bewilligung habe, werde die ihm verbleibende Leistungsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten können. Diesem Umstand müsse durch eine angemessene Erhöhung des von der SUVA berücksichtigten leidensbedingten Abzuges von 10 auf 15 % Rechnung getragen werden.

5.2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sie dem praxisgemäss zu beachtenden Grundsatz widerspricht, wonach dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 6.2 mit Hinweisen). Die zur Ermittlung des branchenüblichen Durchschnittseinkommens üblicherweise heranzuziehende LSE-Tabelle TA1 (vgl. SVR 2009 IV Nr. 7 S. 13, 9C_488/2008 E. 6.2 bis 6.5 mit Hinweisen) bildet den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht im privaten Sektor der Schweiz ab, ohne zwischen schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmenden zu unterscheiden.

Der von den Parteien unbestritten anerkannte Referenzwert des branchenüblichen Durchschnittslohnes von im Baugewerbe tätigen Männern auf dem Anforderungsniveau 4 (vgl. E. 4 hievor) basiert auf dem entsprechenden Monatslohn gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile 45) von Fr. 5'007.-. Dieser statistische Durchschnittswert beruht sowohl auf Lohnangaben von schweizerischen wie auch ausländischen Arbeitnehmern. Die in diesem Rahmen mitberücksichtigten, gemäss Medienmitteilung des BFS zur LSE 2006 vom 13. November 2007 (vgl. auch LSE-Tabelle TA12) auf dem tiefsten Anforderungsniveau grundsätzlich höheren Saläre von schweizerischen Arbeitnehmern hatten somit einen tendenziell erhöhenden Einfluss bei der Ermittlung des statistischen Durchschnittswerts von Fr. 5'007.- gemäss LSE 2006 (Tabelle TA1 Zeile 45); den umgekehrten Effekt erzeugten demgegenüber die grundsätzlich tieferen Löhne der ausländischen Arbeitnehmer.

Entscheidend ist, dass die Löhne gemäss LSE-Tabelle TA1 Durchschnittswerten entsprechen, welche jeweils auf allen erfassten Lohnangaben von besser und schlechter verdienenden, schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmenden gleichermassen basieren. Würde der tatsächlich erzielte Verdienst des ausländischen Arbeitnehmers mit einem branchenüblichen Durchschnittslohn verglichen, welcher sich ausschliesslich auf Lohnangaben von grundsätzlich weniger verdienenden Ausländern auf dem Anforderungsniveau 4 abstützt, so würde sich dadurch das Ausmass der Abweichung, welches gegebenenfalls im Rahmen der Parallelisierung auszugleichen ist, verringern.

Insofern wird im Rahmen einer gegebenenfalls - wie hier - tatsächlich durchzuführenden Parallelisierung der Vergleichseinkommen auch dem einkommensbeeinflussenden Faktor des Ausländerstatus Rechnung getragen, weshalb derselbe Faktor nicht zusätzlich auch noch bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges zu berücksichtigen ist.

5.2.3 Soweit das kantonale Gericht ohne nachvollziehbare Begründung mit Blick auf die durchzuführende Einkommensparallelisierung die Auffassung vertrat, es sei nicht davon auszugehen, dass der Versicherte deshalb einen unterdurchschnittlichen Validenlohn erzielt habe, weil er Ausländer sei, steht diese Einschätzung in direktem Widerspruch zur Ansicht, die Ausländereigenschaft des Beschwerdegegners erfordere bei der Ermittlung des Invalideneinkommens eine Erhöhung des leidensbedingten Abzuges um 5 %. Daran kann nicht festgehalten werden. Mit der SUVA bleibt es demzufolge bei dem bereits von der Verwaltung berücksichtigten leidensbedingten Abzug von 10 %.

5.3 Nach dem Gesagten ist das trotz unfallbedingter Restfolgen in einer angepassten Tätigkeit zumutbarerweise zu erzielende Invalideneinkommen ausgehend vom parallelisierten Vergleichswert von Fr. 57'279.33 (E. 5.1 hievor) unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10 % auf Fr. 51'551.40 (= Fr. 57'279.33 x 0,90) festzusetzen. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 57'480.- (E. 4 hievor) resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 5'928.60 oder (abgerundet: vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 ) 10 %. In Abweichung des angefochtenen Entscheids hat der Beschwerdegegner somit Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG in der Höhe von 10 %.

6. Die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die SUVA fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4 BGG (vgl. BGE 133 V 642 ). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine je hälftige Auferlegung. Der Beschwerdegegner hat zudem Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ), wogegen die Beschwerdeführerin nicht entschädigungsberechtigt ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG ; Urteil 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 11 mit Hinweisen). Soweit nicht gegenstandslos, wird dem Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - mit ausdrücklichem Hinweis auf die spätere Ersatzleistungspflicht gegenüber dem Gericht gemäss Art. 64 Abs. 4 BGG - entsprochen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 16. Januar 2008 wird insoweit abgeändert, als die SUVA dem Beschwerdegegner eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbseinbusse von 10 % auszurichten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Von den Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 375.- und dem Beschwerdegegner Fr. 375.- auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen.

5. Advokat Daniel Tschopp, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdegegners bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1400.- ausgerichtet.

6. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht zurückgewiesen.

7. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli