Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_483/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Cantonal Cost Assessment in Public Employment Case Due to Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_483/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed against a decision made by the Administrative Court of Zurich regarding public personnel law, specifically related to costs imposed on the complainant. The complainant contested a cost allocation of CHF 2,140, arguing that procedural issues caused by the district council infringed upon their constitutional right to a reasoned decision. However, the court found that the complainant did not adequately demonstrate how the cost order violated constitutional or federal law, resulting in the court's decision not to consider the complaint further. Consequently, the court determined that the complainant would be responsible for court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Cantonal Cost Assessment in Public Employment Case Due to Lack of Substantiation: The complainant contested a cost allocation of CHF 2,140, arguing that procedural issues caused by the district council infringed upon their constitutional right to a reasoned decision. However, the court found that the complainant did not adequately demonstrate how the cost order violated constitutional or federal law, resulting in the court's decision not to consider the complaint further. Consequently, the court determined that the complainant would be responsible for court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung) öffentliches Personalrecht Kostenfestsetzung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen verfassungsmässige Anforderung Parteientschädigung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule not to enter upon the appeal due to an obvious formal defect (lack of a valid statement of appeal).

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_483/2013

Urteil vom 3. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Reformierte Kirchgemeinde Niederhasli-Niederglatt , Nöschikonerstrasse 3, 8155 Niederhasli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. Juni 2013 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2013,

in Erwägung,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid lediglich hinsichtlich der Kostenauflage von Fr. 2'140.- bemängelt,

dass die Vorinstanz dazu erwog, gestützt auf § 65a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG/ZH seien bei personalrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.- Gerichtskosten bei dem in der Sache unterliegenden Beschwerdeführer zu erheben, wobei sich der Streitwert auf der Grundlage der im Rekurs genannten Rechtsbegehren bemesse,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen in erster Linie aufzuzeigen versucht, weshalb aus seiner Sicht es letztlich der Bezirksrat gewesen sein soll, der das vorinstanzliche Verfahren wegen Verletzung der aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht verursacht habe,

dass er es dabei unterlässt, aufzuzeigen, inwiefern dies die angefochtene Kostenauflage als gegen kantonales Verfassungsrecht oder Bundesrecht verstossend erscheinen lässt,

dass damit insgesamt keine gültige Beschwerdeschrift vorliegt,

dass dieser Mangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG , vom Beschwerdeführer zu tragen sind,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel