Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_482/2023 KI-generiert

Insurer Liability for Accident Injury and Insufficient Appeal Documentation

Geschäftsnummer 8C_482/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute concerning accident insurance, where the complainant challenged a decision by the Appenzell Ausserrhoden High Court regarding the responsibility of an insurance company for ongoing medical conditions following an accident on August 2, 2021. The previous ruling determined that the insurance company was only obligated to cover treatment related to motion-induced vertigo stemming from the accident, dismissing other complaints as unrelated. The complainant failed to demonstrate that the court's findings were incorrect or violated federal law, instead only describing their health issues from a personal perspective and criticizing medical assessments as inadequate without substantiating these claims. This deficiency in argumentation led the Swiss Federal Tribunal to dismiss the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Insurer Liability for Accident Injury and Insufficient Appeal Documentation: The previous ruling determined that the insurance company was only obligated to cover treatment related to motion-induced vertigo stemming from the accident, dismissing other complaints as unrelated. The complainant failed to demonstrate that the court's findings were incorrect or violated federal law, instead only describing their health issues from a personal perspective and criticizing medical assessments as inadequate without substantiating these claims. This deficiency in argumentation led the Swiss Federal Tribunal to dismiss the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Haftung des Unfallversicherers Obligationenrecht medizinische Gründe Anspruch auf Versicherungsleistungen Forderungseingabe Rückgriff des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal in the simplified procedure due to a manifest error in substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the exception of dispensing with the collection of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_482/2023

Urteil vom 25. August 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,

General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 30. Mai 2023 (O3V 22 19).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Eine Ausnahme davon besteht allein bei Beschwerden gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung. Dort kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 30. Mai 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten ausführlich dar, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Zeit nach dem 18. Oktober 2021 lediglich noch eine Leistungspflicht für den bewegungsabhängigen Drehschwindel trifft, sämtliche weiteren Beschwerden indes als in keinem ursächlichen Zusammenhang zum am 2. August 2021 erlittenen Unfall stehend anzusehen sind.

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Lediglich den Gesundheitszustand aus eigener Sicht zu schildern und die dazu vorgenommenen Abklärungen pauschal als unzureichend zu rügen, genügt nicht. Genau so wenig reicht es aus, fehlenden Sachverstand bei den von der Vorinstanz herangezogenen Ärzten zu behaupten, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen näher auseinanderzusetzen.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel