Claimant v. Unemployment Insurance Benefits Suspension Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual (the complainant) who appealed against a decision by the Cantonal Court of Lucerne regarding unemployment insurance. The Department of Economy and Employment in Lucerne had confirmed a five-day suspension of the individual's unemployment benefits due to alleged incorrect information provided on the "insured person's data" form for December 2018. The individual argued that the incorrect entry was not made intentionally. However, the Cantonal Court interpreted the behavior as at least slightly negligent, justifying the suspension. The individual repeated these arguments before the Swiss Federal Tribunal but did not address the reasoning of the Cantonal Court, leading to deficiencies in the complaint's justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Unemployment Insurance Benefits Suspension Appeal: The Department of Economy and Employment in Lucerne had confirmed a five-day suspension of the individual's unemployment benefits due to alleged incorrect information provided on the "insured person's data" form for December 2018. The individual argued that the incorrect entry was not made intentionally. However, the Cantonal Court interpreted the behavior as at least slightly negligent, justifying the suspension. The individual repeated these arguments before the Swiss Federal Tribunal but did not address the reasoning of the Cantonal Court, leading to deficiencies in the complaint's justification.
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KI-generiertThe appeal was not admitted (nicht eingetreten) under the simplified procedure due to a formal deficiency in the statement of grounds.
Applied to waive the collection of court costs in this exceptional case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_482/2019
Urteil vom 3. September 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Juni 2019 (5V 19 91).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Juli 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Juni 2019,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Juli 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 5. August 2019eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentagegelder für die Dauer von fünf Tagen bestätigte und dabei im angefochtenen Entscheid in E. 1.1 und 2.1 näher ausführte, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Dezember 2018 nicht absichtlich falsch ausgefüllt zu haben, an der Leistungskürzung nichts zu ändern vermöge,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen,
dass er insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vom kantonalen Gericht dabei vorgenommene Zuordnung eines Fehlverhaltens als mindestens leicht fahrlässig und damit zur Leistungseinstellung führend ( BGE 124 V 225 E. 4d S. 232) auf einer rechtsfehlerhaften Würdigung der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. September 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel