Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_482/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements

Geschäftsnummer 8C_482/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Social Security Court of Zurich, which ruled on May 11, 2011, to not admit the prior appeal. The appellant contested this decision and filed an appeal on June 14, 2011. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements regarding its content and justification. It highlighted that the appellant failed to adequately address the procedural aspects of the initial court's decision and did not specify why the lower court's non-admission ruling was incorrect. Consequently, the appeal was deemed invalid, and the Tribunal chose not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements: The appellant contested this decision and filed an appeal on June 14, 2011. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements regarding its content and justification. It highlighted that the appellant failed to adequately address the procedural aspects of the initial court's decision and did not specify why the lower court's non-admission ruling was incorrect. Consequently, the appeal was deemed invalid, and the Tribunal chose not to proceed with it.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids materielle Begründetheit formelle Verfahrenseinstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit Ausschluss vom Vergabeverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in simplified procedure because the formal requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_482/2011 {T 0/2}

Urteil vom 14. Juli 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Prozessvoraussetzung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 11. Mai 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der S.________ vom 14. Juni 2011 gegen den Beschluss (Nichteintretensentscheid) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2011,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an S.________ vom 17. Juni 2011, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in die daraufhin von der Versicherten dem Bundesgericht zugesandte Eingabe vom 20. Juni 2011,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht werden, wobei sich die Versicherte namentlich nicht in hinreichender Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen und demzufolge der kantonale Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sein sollte,

dass demnach keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe in der Mitteilung vom 17. Juni 2011 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz