Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_482/2010 KI-generiert

Cabinetmaker's Claim for Invalidity Pension Denied Based on Residual Work Capacity

Geschäftsnummer 8C_482/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a 62-year-old self-employed carpenter applied for disability benefits due to a diagnosed Lyme disease, claiming he was unable to work since April 2007. The relevant disability insurance authority reviewed the medical reports and determined that he had a 0% disability rating, thus denying his claim for benefits. The individual appealed, but the administrative court upheld the initial decision, asserting that he maintained sufficient capacity to work five hours a day in his current profession or a suitable alternative. The individual contested the feasibility of transitioning to a new job given his age and experience, yet the court found that there were still opportunities for him to earn an income that would preclude entitlement to a pension, confirming the initial denial of benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Cabinetmaker's Claim for Invalidity Pension Denied Based on Residual Work Capacity: The relevant disability insurance authority reviewed the medical reports and determined that he had a 0% disability rating, thus denying his claim for benefits. The individual appealed, but the administrative court upheld the initial decision, asserting that he maintained sufficient capacity to work five hours a day in his current profession or a suitable alternative. The individual contested the feasibility of transitioning to a new job given his age and experience, yet the court found that there were still opportunities for him to earn an income that would preclude entitlement to a pension, confirming the initial denial of benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Arbeitsfähigkeit Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Beschäftigungsgrad Erwerbstätigkeit im Rentenalter selbständige Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision used to order the appellant to bear the court costs as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (62)

BGE 138 V 457
Invalidity Insurance: Time Point for Assessing Exploitability of Residual Working Capacity
«…sses der Verfügung resp. des Einspracheentscheides abgestellt wurde (vgl. Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.3; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.3; 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5; 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3; 9C_437/2008…»
C-3359/2025 (2025-12-02)
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«…tembre 2013 consid. 5.2; 9C_318/2014 del 10 settembre 2014 consid. 5.2; 9C_918/2008 del 28 maggio 2009 consid. 4.2.2 e 8C_482/2010 del 27 set- tembre 2010 consid. 4.2 con riferimenti), nonché di emettere una nuova decisione in tempi ragionevoli, tenu…»
C-6233/2024 (2025-09-29)
Disability Benefits Re-evaluation After Termination
«…ttembre 2013 consid. 5.2; 9C_318/2014 del 10 settembre 2014 consid. 5.2; 9C_918/2008 del 28 maggio 2009 consid. 4.2.2 e 8C_482/2010 del 27 settembre 2010 consid. 4.2 con riferimenti) e di emettere una nuova decisione sull’eventuale diritto alla rendit…»
C-2569/2022 (2024-06-19)
Invalidity Pension Case Remanded for Comprehensive Medical Assessment
«…anche le sentenze del TF 9C_318/2014 del 10 settembre 2014 consid. 5.2, 8C_348/2013 del 19 settembre 2013 consid. 5.2 e 8C_482/2010 del 27 settembre 2010 consid. 4.2 con riferimenti). In che misura l’età influisca sulla possibilità di realizzare la ca…»
VBE.2023.110 (2023-09-29) · ag
Disability Pension Benefits: Remanded for Insufficient Medical Assessment
«…er von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (Urteile des Bundesge- richts 9C_834/2011 E. 2 vom 2. April 2012; 8C_482/2010 vom 27. Septem- ber 2010 E. 4.2; 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1; 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4) nach a…»
200 2022 52 (2022-11-07) · be
Invalidity Pension Reassessment Based on Increased Company Earnings
«…ber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität best- möglich zu mindern (Entscheid des BGer vom 27. September 2010, 8C_482/2010, E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdefüh- rer zumutbar, die 10%ige Arbeitsunfähigkeit im Bereich "…" d…»
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«…mpiego (sentenze del TF 9C_318/2014 del 10 settembre 2014 consid. 5.2; 9C_918/2008 del 28 maggio 2009 con- sid. 4.2.2 e 8C_482/2010 del 27 settembre 2010 consid. 4.2 con riferi- menti). Il Tribunale federale ha inoltre ricordato che l’influenza dell’e…»
OG O3V 20 35 (2021-06-14) · ar
Farmer's Disability Pension Appeal Over Insufficient Medical Assessment
«…IV Nr. 11 S. 35; I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.3, in: SVR 2007 IV Nr. 1 S. 1; 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 2 und 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Vorausset- zungen unzumutbar, und es kann e…»
C-6863/2019 (2021-01-29)
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«…ttembre 2013 consid. 5.2; 9C_318/2014 del 10 settembre 2014 consid. 5.2; 9C_918/2008 del 28 maggio 2009 consid. 4.2.2 e 8C_482/2010 del 27 settembre 2010 consid. 4.2 con riferimenti). Il Tribunale federale ha ricordato al riguardo che non vi è una reg…»
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Cross-Border Commuter Denied Ongoing Disability Benefits After Shoulder Injury
«…impiego (sentenze del TF 9C_318/2014 del 10 settembre 2014 consid. 5.2; 9C_918/2008 del 28 maggio 2009 consid. 4.2.2 e 8C_482/2010 del 27 set- tembre 2010 consid. 4.2 con riferimenti).…»
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Invalidity Pension Appeal Denied Due to Sufficient Work Capacity
«…ttembre 2013 consid. 5.2; 9C_318/2014 del 10 settembre 2014 consid. 5.2; 9C_918/2008 del 28 maggio 2009 consid. 4.2.2 e 8C_482/2010 del 27 settembre 2010 consid. 4.2 con riferimenti). Il Tribunale federale ha inoltre ricordato che l’influenza dell’età…»
IV.2017.312 (2020-02-17) · sg
Disability Benefits Cessation Upheld Based on Employability Assessment and Lack of Reintegration Efforts
«…28. April 2010, 8C_1050/2009, E. 3.3 mit Hinweisen, vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 und vom 27. September 2010, 8C_482/2010, E. 4.3). 5.3. Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf dem Weg der Selbst…»
IV.2017.312 (2020-02-17) · sg
Disability Pension Cancellation Upheld Based on Expert Opinion and Surveillance Evidence
«…28. April 2010, 8C_1050/2009, E. 3.3 mit Hinweisen, vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 und vom 27. September 2010, 8C_482/2010, E. 4.3). 5.3. Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf dem Weg der Selbst…»
IV.2017.203 (2019-12-19) · sg
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«…echtsprechungstendenzen, in: SZS 62/2018, S. 630 ff., mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2010, 8C_482/2010, E. 4.3) ist vorliegend zwar die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gegeben. 4.4. Aufgrund der geschilderten ersc…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_482/2010

Urteil vom 27. September 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2010.

Sachverhalt:

A. Der 1948 geborene S.________ ist von Beruf Möbelschreiner und betreibt seit 1978 in X.________ eine Massivholzmöbelschreinerei als Einzelfirma. Am 25. März 2008 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 18. April 2007 bestehende Borreliose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte diverse medizinische Berichte sowie zwei Abklärungsberichte für Selbständigerwerbende vom 18. Februar und 28. August 2009 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 10. November 2009 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Mai 2010 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die Akten an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen neu über seine Ansprüche befinde.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Im vorinstanzlichen Entscheid sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zur Invalidität erwerbstätiger Versicherter ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ), zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ) sowie analog der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs für Nichterwerbstätige ( Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV ) zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung ( BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352, je mit Hinweisen).

3.

3.1 In Würdigung der medizinischen Aktenlage hat das kantonale Gericht zunächst festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von mindestens fünf Stunden pro Tag zumutbar ist, dies sowohl in der bisherigen Tätigkeit als selbständigerwerbender Möbelschreiner wie auch in einer angepassten Verweisungstätigkeit. Dem Zumutbarkeitsprofil entspreche eine wechselnd belastende Tätigkeit mit viel Herumgehen und wenig Sitzen, welche das Problem der Ermüdung und Gangunsicherheit am besten entschärfe, wobei das Heben von schweren Gegenständen kein Problem darstelle. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen hat die Vorinstanz die von der Verwaltung durchgeführte Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs sowie die Zumutbarkeit des Berufswechsels in eine unselbständige Erwerbstätigkeit bestätigt. Ausgehend von einem Valideneinkommen als selbständigerwerbender Schreiner von Fr. 34'016.- im Jahre 2008 hat sie aufgezeigt, dass bis zu einem Invalideneinkommen von Fr. 20'409.-, welches der Versicherte gemäss LSE 2008 bei der Be- und Verarbeitung von Holz im Niveau 4 mit einem Beschäftigungsgrad von 34 % bzw. knapp drei Stunden pro Tag erzielen könnte, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vorliegt.

3.2 Der Beschwerdeführer verneint die Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbständige Verweisungstätigkeit im Wesentlichen unter Hinweis auf sein Alter, die in fachlicher Hinsicht notwendige Einarbeitungszeit und Anpassungsschwierigkeiten nach 30 Jahren selbständiger Erwerbstätigkeit. Es werde sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Arbeitgeber finden, der ihn einstellen würde. Der Invaliditätsgrad sei daher nicht anhand eines Einkommensvergleichs, sondern anhand eines Betätigungsvergleichs oder der effektiven Betriebszahlen zu ermitteln.

4.

4.1 Die Feststellungen der Vorinstanz zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zur daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Sie werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

4.2 Bezüglich der umstrittenen wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist mit dem kantonalen Gericht auf den im Gebiet der Invalidenversicherung allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Von der versicherten Person dürfen dabei aber nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35 E. 4.1, 9C_236/2009, mit Hinweis auf BGE 113 V 22 E. 4a S. 28). Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen (MAURER, Begriff und Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 236; RÜEDI, Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 32). Eine versicherte Person ist daher unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als selbständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc.. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35 E. 4.1 und 4.3, 9C_236/2009, und SVR 2007 IV Nr. 1 S. 1 E. 5.3, I 750/04).

Das fortgeschrittene Alter, auf welches sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen beruft, wird, obgleich an sich invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil 9C_918/2008 vom 28.

Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. das bereits angeführte Urteil 9C_918/2008 a.a.O.).

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5.

August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23.

Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie einen iv-rechtlich erheblichen fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneinte. Dieser war im massgeblichen Verfügungszeitpunkt ( BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) 61 Jahre alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Indes durfte das kantonale Gericht die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt erachten. Dies gilt umso mehr, weil nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts die dem Beschwerdeführer offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % ausgeübt werden können und praktisch keinen Einschränkungen unterliegen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist denn auch weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Schulung erforderlich, wurde doch beim Einkommensvergleich auf den Bereich Be- und Verarbeitung von Holz, und in diesem Bereich trotz langjähriger Tätigkeit als Schreiner auf das Anforderungsniveau 4 mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten abgestellt. Im Übrigen beschränken sich die Einwendungen des Beschwerdeführers auf Wiederholungen aus dem kantonalen Verfahren, zu welchen sich die Vorinstanz überzeugend geäussert hat.

4.4 Mit dem vorgenommenen Einkommensvergleich setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb das Bundesgericht keine Veranlassung hat, sich zu diesem zu äussern (E. 1 hievor).

4.5 Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung zu bestätigen, wonach der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit durch einen zumutbaren Berufswechsel in die unselbständige Erwerbstätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage wirtschaftlich verwerten und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte.

5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch