Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_482/2009 KI-generiert

Accident Insurance Appeal Inadmissibility Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_482/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint regarding a decision made by an unspecified lower court concerning accident insurance. The Supreme Court requested that the complainant submit the contested decision by a specific deadline, which the complainant failed to meet. Subsequent correspondence sent to the complainant was returned as undeliverable. Additionally, the complaint did not fulfill the necessary legal requirements, as it lacked sufficient justification for contesting the lower court's decision. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and waived court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 421 Ziff. 8 ZGB, Art. 108 BGG; Accident Insurance Appeal Inadmissibility Due to Procedural Defects: The Supreme Court requested that the complainant submit the contested decision by a specific deadline, which the complainant failed to meet. Subsequent correspondence sent to the complainant was returned as undeliverable. Additionally, the complaint did not fulfill the necessary legal requirements, as it lacked sufficient justification for contesting the lower court's decision. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and waived court costs.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Verfahrensmangel vereinfachtes Verfahren gesetzliche Unfallversicherung Genehmigungsverfahren Zusatzversicherung Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_482/2009

Urteil vom 5. Juni 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannten Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz.

In Erwägung,

dass S.________ mit Eingabe vom 12. Mai 2009 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz erhoben hat,

dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2009 insbesondere unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert hat, bis spätestens am 29. Mai 2009 den angefochtenen bzw. einen anfechtbaren Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe,

dass die als eingeschriebene Sendung an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 25. Mai 2009 als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist (Eingang: 3. Juni 2009),

dass die Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt,

dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen bzw. einen anfechtbaren Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat,

dass zudem die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, da sich aus ihr nicht ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte,

dass überdies die nachträgliche Eingabe vom 27. Mai 2009 - soweit sie überhaupt innerhalb der Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 1 BGG und damit rechtzeitig eingereicht worden ist - den vorerwähnten, in Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG statuierten Formerfordernissen ebenfalls offensichtlich nicht zu genügen vermag,

dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die Frage, ob die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zum Prozess einzuholen wäre ( Art. 421 Ziff. 8 ZGB ), nicht weiter eingegangen zu werden braucht,

dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass auf eine Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Vormundin der Beschwerdeführerin, H.________, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz