Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_481/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Cessation of Social Assistance Due to Vested Benefits Calculation

Geschäftsnummer 8C_481/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against the decision of the administrative court of the Canton of Bern, which upheld the decision of the local social services to stop providing social assistance benefits from January 31, 2023. The termination of benefits was due to the consideration of the individual's cashed-out pension fund assets in their needs assessment. The complainant argued that their constitutional rights had been violated but failed to demonstrate any legal errors made by the lower court regarding federal or constitutional law. The Swiss Federal Tribunal emphasized that complaints regarding cantonally applied laws require clear and detailed justification on how constitutional rights have been breached, which was not adequately provided in this case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Cessation of Social Assistance Due to Vested Benefits Calculation: The termination of benefits was due to the consideration of the individual's cashed-out pension fund assets in their needs assessment. The complainant argued that their constitutional rights had been violated but failed to demonstrate any legal errors made by the lower court regarding federal or constitutional law. The Swiss Federal Tribunal emphasized that complaints regarding cantonally applied laws require clear and detailed justification on how constitutional rights have been breached, which was not adequately provided in this case.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Leistungseinstellung Sozialhilfeleistungen Wohlerworbene Rechte stichhaltige Gründe Grundrechte sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation/inadmissibility in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs exceptionally.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited to explain why a specific instruction regarding housing was not yet appealable as an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_481/2023

Urteil vom 8. September 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Worb Sozialdienste, Bärenplatz 1, Postfach, 3076 Worb,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023 (200 23 307 SH).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 3. Juli 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten ausführlich dar, weshalb die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichteten Sozialhilfegelder mit Wirkung ab dem 31. Januar 2023 einstellen durfte (Berücksichtigung des ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens bei der Bedarfsbemessung).

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Insbesondere soweit der Beschwerdeführer das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV anruft, lässt er offen, inwiefern dieses den Kantonen hinsichtlich der Sozialhilfe zwingende Vorgaben machen soll.

4. Soweit der Beschwerdeführer die mit der Leistungseinstellung einhergehende, von der Vorinstanz bestätigte Weisung, sich um eine vollständig mit den Ergänzungsleistungen finanzierbare Wohnsituation zu bemühen, beanstandet, ist darauf nicht näher einzugehen. Denn es handelt sich dabei um einen vor Bundesgericht gegenwärtig (noch) nicht anfechtbaren Zwischenentscheid, dessen Anfechtung erst im Zuge eines allfälligen Leistungsverweigerungsentscheids offen stehen wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; Näheres dazu, statt vieler: Urteil 8C_578/2022 vom 13. Oktober 2022).

5. Da die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet bzw. unzulässig ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .

6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel