Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_481/2009 KI-generiert

Claimant v. Insurance for Accident Benefits Regarding Tick Bite Sequelae

Geschäftsnummer 8C_481/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a female claimant born in 1943 sought compensation from a national accident insurance provider following a tick bite she reported in 2002, which she alleged caused various health issues. The insurance provider originally denied her claim, citing a lack of predominantly likely causal connection between her medical conditions and the tick bite, relying on a neurological assessment that reinforced their decision. The claimant's subsequent appeal to the Cantonal Court was dismissed, leading her to file a further complaint to the Federal Tribunal, where she aimed to have the initial decision overturned and seek the necessary benefits related to her medical treatment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Insurance for Accident Benefits Regarding Tick Bite Sequelae: The insurance provider originally denied her claim, citing a lack of predominantly likely causal connection between her medical conditions and the tick bite, relying on a neurological assessment that reinforced their decision. The claimant's subsequent appeal to the Cantonal Court was dismissed, leading her to file a further complaint to the Federal Tribunal, where she aimed to have the initial decision overturned and seek the necessary benefits related to her medical treatment.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Versicherungsleistungsanspruch medizinisches Sachverständigengutachten Unfallversicherer Krankenzusatzversicherer Kausalzusammenhang Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal was disposed of summarily and without exchange of written statements based on this article because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_481/2009

Urteil vom 1. Oktober 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien

M.________,

vertreten durch Fürsprecher Thomas M. Bürki,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2009.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Leistungsanspruch der 1943 geborenen M.________ mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Gesundheitsstörungen und dem im Herbst 2002 gemeldeten Zeckenbiss ab, nachdem sie in Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) vom 17. August 2005 (U 180/05) eine ergänzende neurologische Begutachtung durch Prof. Dr. med. S.________, Leitender Arzt der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ veranlasste, dessen Expertise am 11. Dezember 2006 erging. Daran hielt sie nach Einholung einer zusätzlichen Stellungnahme dieses Gutachters vom 11. Februar 2008 mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2008 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 27. April 2009).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen für die Behandlung der Folgen eines Zeckenbisses zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Im angefochtenen Entscheid werden die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen korrekt dargelegt, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Das kantonale Gericht hat mit überzeugender Begründung, auf die ebenfalls verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), zutreffend erkannt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und der seinerzeitigen Borrelien-Infektion nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ (vom 11. Dezember 2006) samt Nachtrag (vom 11. Februar 2008), dem sie zu Recht vollen Beweiswert beimass ( BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen).

Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche zum grössten Teil bereits im vorinstanzlichen Entscheid entkräftet wurden, vermögen nicht zu einer andern Beurteilung zu führen. Insbesondere ist in keiner Weise zu beanstanden, dass die zusätzliche Begutachtung erneut durch Prof. Dr. med. S.________ vorgenommen wurde. Im Urteil vom 17. August 2005 hat das Bundesgericht ausdrücklich eine ergänzende Beurteilung der Frage der Unfallkausalität der angeführten Beschwerden durch diesen Fachspezialisten als indiziert erachtet und eine anderweitige gutachterliche Abklärung nur für den Fall vorgesehen, dass sich dafür eine Notwendigkeit ergeben sollte, was mit der Vorinstanz allerdings nicht der Fall war. Prof. Dr. med. S.________ hat, wie im Urteil verlangt, zu den angeführten ärztlichen Angaben Stellung bezogen und mit zahlreichen Hinweisen auf die medizinische Fachliteratur nachvollziehbar und überzeugend begründet, dass kein überwiegender Kausalzusammenhang gegeben ist. Entgegen der Beschwerdeführerin hat er sich dabei auch zu den neuesten Testergebnissen im Schreiben der Frau Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, (vom 26. April 2007) geäussert.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG , insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und summarischer Begründung, erledigt wird.

5. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter